Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten
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Für VSSM gilt es zu konkretisieren, was «anbieten» genau bedeute bzw. was sei, wenn ein Bildungsgang ausgeschrieben ist, aber über mehrere Jahre nicht durchgeführt wurde.
HF Kt. GR, HotellerieSuisse, RLP Tourismus und STV empfehlen eine Umformulierung, damit klar ist, dass das Bezeichnungsrecht gilt, auch wenn ein Bildungsanbieter nur einen Bildungsgang HF und nicht mehrere anbietet:
Änderungsvorschlag HF Kt. GR, HotellerieSuisse, RLP Tourismus und STV: «Bietet eine Bildungsinstitution mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang an, so kann sie […]».
AIS, kibesuisse, SAVOIRSOCIAL, Scienceindustries und sf-mvb halten fest, dass die Sichtbarkeit der höheren Berufsbildung insgesamt gestärkt werden müsse. Eine Marktverzerrung zugunsten der höheren Fachschulen auf Kosten der Vorbereitungskurse für Berufsprüfungen und höhere Fachrprüfungen solle verhindert werden. Ein Monitoring zur Entwicklung der Zahlen wäre hierbei hilfreich. Auch SBV weist darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Anbieter von Vorbereitungskursen für BP und HFP noch unsicher seien. Deshalb seien die Auswirkungen zu beobachten und bei Bedarf Massnahmen zu ergreifen.
SBV betont die Wichtigkeit der Rolle der OdA bei der Entwicklung der Rahmenlehrpläne und dass diese in keiner Weise eingeschränkt werden dürfe. Bei der Umsetzung der Massnahme solle aufgezeigt werden, welchen Handlungsspielraum die OdA hätten, falls Angebote von den Institutionen geschaffen würden, die nicht im Sinne der OdA bzw. der Branchen sind.
Für HGf und SVG ist fraglich, inwiefern die Abgrenzung der höheren Fachschulen zu den Fachhochschulen sichtbar gemacht werden könne.
LLS bezweifelt, dass die Fachhochschulen diese Massnahme akzeptieren.
FER wünscht eine schlanke Umsetzung dieser Massnahme ohne zusätzliche Aufwände für die betroffenen Akteure.
fh-ch fordert zusätzlich, dass die höheren Fachschulen auf der Homepage von swissuniversities aufgeführt werden sollen. Der einleitende Text zur Liste der höheren Fachschulen solle dabei zwischen dem SBFI, swissuniversities und der Konferenz HF ausgearbeitet werden. Zudem wäre es für die Positionierung der HF von Vorteil, wenn sie über eine institutionelle Akkreditierung verfügen würden.
hfnh plädiert dafür, dass auch kantonal anerkannte HF den Titel «Höhere Fachschule» weiterhin führen dürfen. Mindestens solle eine grosszügige Übergangsfrist für ihre vom Kanton Zug anerkannten Schulen mit Ausbildung im Bereich der Alternativtherapie aufgenommen werden. Diese kantonal anerkannten HF seien ein sehr wichtiger Teil des Bildungsangebots in diesem Bereich.
4.2.7 Art. 44a Titelzusätze
Vernehmlassungsvorlage:
1Geschützten Titeln der höheren Berufsbildung können die folgenden Titelzusätze angefügt werden:
a. «Professional Bachelor», wenn der Titel durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder einen Bildungsgang einer höheren Fachschule erworben wurde;
b. «Professional Master», wenn der Titel durch eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben wurde.
2Der Titelzusatz darf nur in Verbindung mit dem vollständigen geschützten Titel oder mit der vollständigen englischen Übersetzung verwendet werden, wie sie in der Prüfungsordnung oder im Rahmenlehrplan festgehalten sind.
Kantone
EDK positioniert sich bei dieser Thematik nicht und verweist auf die Stellungnahmen der einzelnen Kantone. 18 Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, TI, UR, ZG und ZH) begrüssen diese Bestimmung so wie vorgeschlagen. Für diese Kantone überwiegen die Vorteile der vorgeschlagenen Lösung, insbesondere dass die Titelzusätze die höheren Berufsbildung stärken würden.