Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten
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2.1.2. Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S (Art. 75a VE-AsylG)
Für Personen mit Schutzstatus S wird ein Kantonwechsel durch das SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen verfügt (Art. 44 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [SR 142.311; AsylV 1]). Diese Kriterien galten früher auch für vorläufig Aufgenommene. Seit dem 1. Juni 2024 sind jedoch neue Bestimmungen in Kraft, die den Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen bei Erwerbstätigkeit erleichtern und damit deren Arbeitsmarktintegration fördern (Art. 85b AIG i.V.m. Art. 67a VZAE). Neu sollen deshalb auch Personen mit Schutzstatus S unter analogen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit erhalten wie vorläufig Aufgenommene. In der Folge dieser Gesetzesanpassung, müssten zu einem späteren Zeitpunkt auch die Ausführungsbestimmungen von Artikel 44 AsylV 1 sowie Artikel 67a VZAE entsprechend angepasst werden.
2.1.3. Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsan-
gehörige (Umsetzung Geschäft 22.067; Art. 21 Abs. 3 VE-AIG)
Im Gegensatz zu den geprüften und verworfenen Varianten (vgl. Ziff. 1.2) ermöglicht die vorgeschlagene Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG eine echte Zugangserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit höherer Berufsbildung (Tertiärstufe B) oder Postdoktorat, da auch bei diesen die Vorrangprüfung entfällt. Daneben stellt sie auch die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen mit Abschlüssen auf Tertiärstufe A und B bzw. Postdoktorat sicher, was dem Wunsch des Parlaments entspricht (Rückweisungsbeschluss Geschäft 22.067). Mit dieser Änderung, in die auch die Beratungen zur Motion Atici einfliessen (22.4105, vgl. Ziff. 1), soll der Rückweisungsbeschluss des Geschäfts 22.067 an den Bundesrat bzw. die Motion Dobler (17.3067) vollständig umgesetzt werden.
2.1.4. Umwandlung der Bewilligungspflicht für erwerbstätige Schutzbedürftige in eine Meldepflicht (Umsetzung Geschäft 23.3968; Art. 53 und 65 bis 65c VE-VZAE)
Im Prinzip sieht Artikel 75 AsylG eine Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor. Der Bundesrat kann jedoch von diesen ordentlichen Zulassungsvorschriften abweichen und günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen erlassen (Art. 75 Abs. 2 AsylG). Entsprechende Abweichungen können direkt auf Verordnungsstufe vorgesehen werden, wie zum Beispiel vorliegend in der VZAE. Es handelt sich hierbei somit nicht um eventuelle Ausführungsbestimmungen.
Konkret soll die für Schutzbedürftige geltende Bewilligungspflicht zur Erwerberstätigkeit in eine Meldepflicht analog jener von vorläufig aufgenommenen Personen (vgl. Art. 85a AIG) umgewandelt werden. Dies bedingt in erster Linie eine Änderung von Artikel 53 VZAE, welcher die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen regelt. Neu soll darin auf die Artikel 65 bis 65c VZAE zur Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose verwiesen werden. Die erwähnten Regeln werden kongruenzhalber angepasst. Auch der Stellenwechsel von Personen mit Schutzstatus S (Art. 64 VZAE) soll sinngemäss einer Meldepflicht unterstellt werden.