Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten

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der öffentlichen Arbeitsvermittlung entschädigen soll, ist für die Jahre 2025 und 2026 aufgehoben.28

4.1.2. Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S

Die Gesuche für einen Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S nach den vorgeschlagenen Bestimmungen sollen wie bisher vom SEM behandelt werden. Zusätzliche finanzielle oder personelle Mittel sind dafür nicht erforderlich.

Es ist jedoch mit einem gewissen zusätzlichen personellen Aufwand beim BVGer aufgrund der erweiterten Beschwerdemöglichkeit bei Entscheiden über den Kantonswechsel zu rechnen. Die Zahl der möglichen Beschwerden an das BVGer ist nicht abschätzbar. Es ist jedoch nicht mit einem markanten Anstieg von Gesuchen um Kantonswechsel und damit auch nicht von möglichen Beschwerden an das BVGer zu rechnen, da der Kreis der Betroffenen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in der Schweiz klein ist (per Ende Oktober 2024 waren 41'041 der Personen mit Schutzstatus S in einem erwerbsfähigen Alter) und die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel immer noch vergleichsweise hoch sind.

Mit dem Abbau der Hürden bei der Arbeitsmarktintegration durch eine Erleichterung des Kantonswechsels von Personen mit Schutzstatus S soll die Sozialhilfeabhängigkeit dieser Personengruppe vermindert werden. Dies wirkt sich positiv auf die Sozialhilfekosten der Kantone und aufgrund der pauschalen Abgeltungen der Kantone durch den Bund auch positiv auf die Bundesfinanzen aus.

4.1.3. Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsan-

gehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)

Die vorgeschlagene Änderung erleichtert Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung (Tertiärstufe B) oder ein Postdoktorat erlangt haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Prüfung der entsprechenden Gesuche ist Sache der zuständigen kantonalen Behörden (Art. 1 ZV-EJPD).

Es entstehen daher keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund.

4.1.4. Umwandlung der Bewilligungspflicht für erwerbstätige Schutzbedürftige in eine Meldepflicht

Die Vorlage hat für den Bund keine personellen Auswirkungen.

Der Ersatz der Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit Schutzstatus S durch eine Meldepflicht hat keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund ausser den IT-Entwicklungskosten. Da auf dem bereits bestehenden elektronischen Prozess «Meldung Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)» aufgebaut werden kann, können diese Entwicklungskosten für den Bund voraussichtlich tief gehalten werden. Indirekt werden die Sozialhilfekosten sinken, wenn diese

28 BBl 2024 558