Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten

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Gesetzgebungsarbeiten betreffend die Rückweisung der Vorlage 22.067 zu berücksichtigen10.

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG ist der zweite und letzte Schritt in der Umsetzung des Rückweisungsbeschlusses zum Geschäft 22.067.

In einem ersten Umsetzungsschritt hat das EJPD beschlossen, seine Verordnung über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD; SR 142.201.1) und die Weisungen des SEM anzupassen. Die Änderungen betreffen Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen (Tertiärstufe A) und höheren Fachschulen (Tertiärstufe B) sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden. Die Änderung der ZV-EJPD beinhaltet den Verzicht auf das Zustimmungsverfahren beim SEM für Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden betreffend die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss (Tertiärstufe A). Die Weisungsänderung bewirkt eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und eine Lockerung der Prüfkriterien für Aufenthaltsgesuche zwecks Erwerbstätigkeit von Personen mit Schweizer Hochschulabschluss bzw. höherer Berufsbildung (Tertiärstufe A bzw. B) und Postdoktorat. Diese Änderungen treten am 1. April 2025 in Kraft.

1.2 Geprüfte Varianten und gewählte Lösung

Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S

Die Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S sollen den bereits bestehenden Massnahmen zur Arbeitsmarktintegration von vorläufig aufgenommenen Personen entsprechen. Obwohl der Schutzstatus S und die vorläufige Aufnahme Unterschiede aufweisen, insbesondere im Bereich des Aufnahmeverfahrens11, soll bei beiden Personengruppen die Arbeitsmarktintegration gefördert werden, denn der Abbau von administrativen Hürden ermöglicht einen einfacheren und rascheren Zugang zum Arbeitsmarkt für die betroffenen Personen. Deshalb soll der Schutzstatus S bei den Bestimmungen, die die Integration in den Arbeitsmarkt betreffen, an die Bestimmungen für vorläufig aufgenommene Personen angeglichen werden. Auf Gesetzesstufe soll somit auch für stellenlose Personen mit Schutzstatus S unter gewissen Voraussetzungen eine Meldepflicht der kantonalen Sozialhilfebehörden bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gelten und erwerbstätige Personen mit Schutzstatus S sollen unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kantonswechsel erhalten. Auf Verordnungsstufe soll die Motion 23.3968, die ein einfacheres Verfahren zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S verlangt (Umwandlung in Meldepflicht), umgesetzt und die Teilnahmepflicht an Programmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S ausgeweitet werden. Zusätzlich soll der administrative Aufwand im Rahmen der Umsetzung kantonaler Integrationsprogramme durch die Einführung der Möglichkeit, die Dauer der Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen zu verlängern, verringert werden.

10 AB 2024 S 223

11 Zu den Unterschieden siehe Bericht zum Folgemandat vom Juni 2024 der Evaluationsgruppe Status S (abrufbar unter: >Dokumentation > Medienmitteilungen > 20.09.24: Schutzstatus S bewährt sich gemäss Evaluationsgruppe., Seite 25f.)