Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten
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Art. 65a Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenom-
menen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen
(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift
Die Sachüberschrift listet neben vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen neu auch die Schutzbedürftigen auf.
Im Gliederungstitel soll zudem ein Verweis auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG aufgenommen werden. Diese Regelung im AsylG erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Normtext
Durch die Aufzählung der verschiedenen Personengruppen soll der persönliche Anwendungsbereich des Artikels auch im Normtext festgehalten werden. Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen gelten Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss.
Art. 65b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten
(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift
Im Gliederungstitel soll ein Verweis auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG aufgenommen werden. Diese Regelung im AsylG erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Art. 65c Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift
Im Gliederungstitel soll ein Verweis auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG aufgenommen werden. Diese Regelung im AsylG erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
3.4 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
Art. 10
Abs. 1
Artikel 10 VIntA gestaltet die Eigenverantwortung der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf ihre Integration verbindlicher. Er sieht vor, dass Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden können. Kommen die Personen