Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten

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Inhalt der Vorlage

Durch die Änderung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) soll der Kantonswechsel für Personen mit Schutzstatus S bei Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Diese Erleichterung entspricht der geltenden Regelung des Kantonswechsels für vorläufig aufgenommene Personen.

Um Personen mit Schutzstatus S einen besseren Zugang zu Angeboten der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu ermöglichen, soll ferner im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) vorgesehen werden, dass die kantonalen Sozialhilfebehörden stellenlose Personen mit Schutzstatus S bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden müssen. Diese Meldepflicht gilt bereits heute für stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen.

Die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen umfassen insbesondere die Umwandlung der Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit Schutzstatus S in eine Meldepflicht. Diese Anpassung erfolgt in Umsetzung der Motion 23.3968 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) «Schutzstatus S. Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern». Sie bedingt Änderungen der Artikel 53, 64 und 65ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201).

Neu soll zudem gestützt auf Artikel 10 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) auch für schutzbedürftige Personen eine Teilnahmepflicht an den Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung vorgesehen werden.

Sofern die Umsetzung kantonaler Integrationsprogramme betroffen ist, soll zudem die Möglichkeit, die Dauer der Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen zu verlängern, in Artikel 14 VIntA festgehalten werden.

Im Hinblick auf die definitive Umsetzung des Rückweisungsbeschlusses zum Geschäft 22.067 wird zudem eine Änderung des AIG vorgeschlagen, um Drittstaatsangehörige mit höherer Berufsbildung (Tertiärstufe B) und Postdoktorat bei der Zulassung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz von der Vorrangprüfung auszunehmen, wenn die angestrebte Tätigkeit von hohem wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse ist. Nach Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung sollen diese Personen ausserdem zwecks Stellensuche für sechs Monate zugelassen werden. Im geltenden Recht besteht bereits eine identische Regelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss (Tertiärstufe A).