Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten
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Diese Änderung erfordert auch eine Anpassung auf Verordnungsstufe. In Artikel 9 VIntA des geltenden Rechts wird ausgeführt, dass die Kantone das Verfahren zur Meldung regeln, und dass die Meldepflicht nur für arbeitsmarktfähige Personen gilt. Zudem wird die jährliche Berichterstattung an das SEM geregelt. Artikel 9 VIntA wird dahingehend anzupassen sein (vgl. Ziff. 2.2), dass dieser auch auf Personen mit Schutzstatus S Anwendung findet.
3.1.2 Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsan-
gehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)
Art. 21 Abs. 3
In seiner aktuellen Fassung nimmt Artikel 21 Absatz 3 AIG lediglich Absolventinnen und -absolventen von Schweizer Hochschulen von der Vorrangsprüfung aus. Als solche (Tertiärstufe A22) gelten: die universitären Hochschulen, d. h. die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) sowie die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschule (Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes [HFKG; SR 414.20]).
Drittstaatsangehörige mit Abschluss einer höheren Fachschule (Tertiärstufe B) oder Postdoktorat unterliegen der Vorrangprüfung und können nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass dafür weder in der Schweiz noch im EU/EFTA-Raum eine geeignete Fachkraft gefunden werden konnte.
In der Praxis ist dies das grösste Hindernis für die Zulassung dieser Personengruppe zum Schweizer Arbeitsmarkt.
Daher schlägt Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG vor, auch Drittstaatsangehörige mit Abschluss einer höheren Fachschule (Tertiärstufe B) und Postdoktorat von der Vorrangprüfung auszunehmen, wenn sie nach Abschluss des Studiums um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit ersuchen.
Auch sie sollen nun wie Hochschulabsolventinnen und -absolventen (Tertiärstufe A) zwecks Stellensuche für sechs Monate nach Studienabschluss in den Genuss einer vorübergehenden Zulassung kommen (Art. 21 Abs. 3 E-AIG).
Als höhere Fachschulen (Tertiärstufe B) gelten die nicht universitären Schulen auf Tertiärstufe: Sie richten sich an Personen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, höherer schulischer Allgemeinbildung oder gleichwertiger Qualifikation (Art. 26 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes [BBG; SR 412.10] und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschule [MiVo-HF; SR 412.101.61]). Die höheren Fachschulen vermitteln höhere Berufsbildung und ermöglichen den Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Deren Absolventinnen und Absolventen gelten entsprechend als
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