Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten

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qualifizierte Arbeitskräfte im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AIG, sofern die Erwerbstätigkeit einen engen Bezug zum erworbenen Abschluss hat. Es handelt sich beispielsweise um Fachleute in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie, Drogerie, Betriebswirtschaft oder Gebäudetechnik23.

Das Doktorat ist die universitäre Ausbildung der dritten Studienstufe, deren formale Aspekte in der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen geregelt sind (SR 414.205.1). Für die Zulassung zum Doktoratsstudium sind die Schweizer Hochschulen zuständig. Die ETH Zürich und die ETH Lausanne haben ebenfalls je eine eigene Doktoratsverordnungen erlassen (SR 414.110.422.2, 414.133.1). Das Doktorat ist der höchste Abschluss einer Schweizer Hochschule (Tertiärstufe A). Der Doktortitel ebnet den Weg für eine wissenschaftliche Laufbahn und verantwortungsvolle Positionen in Forschung, Lehre oder Führung von Hochschulen. Entsprechend erfüllt auch diese Personengruppe die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des AIG (Art. 23 Abs. 1).

Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen im Hinblick auf einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit bleiben unverändert (Art. 18-20, 22-24 AIG). Wie für andere ausländische Hochschulabsolventinnen und -absolventen (Tertiärstufe A) gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer mit Abschluss einer höheren Fachschule (Tertiärstufe B) oder Postdoktorat die Begrenzungsmassnahmen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33 AIG) zwecks Erwerbstätigkeit (Art. 20 AIG sowie Art. 19, 19b, 20 und 20b sowie Anh. I und II VZAE). In den vergangenen Jahren wurden die kantonalen Höchstzahlen nie vollständig ausgeschöpft24. Sollte dieser Fall jedoch eintreten, können die Kantone zusätzliche Kontingenteinheiten aus der Bundesreserve beantragen (Art. 20 Abs. 3 AIG), die in den letzten Jahren allerdings nie ausgeschöpft wurde.

3.2 Asylgesetz (AsylG)

Art. 75a Kantonswechsel

Neu sollen Personen mit Schutzstatus S unter denselben Voraussetzungen einen Anspruch auf Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit erhalten wie vorläufig Aufgenommene. Vorläufig Aufgenommene haben einen Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie sozialhilfeunabhängig sind und das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist (Art. 85b Abs. 3 AIG).

Die bestehenden Gründe für einen Kantonswechsel, nämlich die Wahrung der Einheit der Familie und eine schwerwiegende Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen, sollen in der Verordnung (AsylV 1) beibehalten werden.

23 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SEFRI veröffentlicht eine Liste der Berufsmöglichkeiten nach Abschluss einer höheren Fachschule: vgl. Diplome Höhere Fachschule.

24 Per Ende Oktober 2024 waren die Aufenthaltsbewilligungen B für erwerbstätige Drittstaatsangehörige zu 67 Prozent und die Kurzaufenthaltsbewilligungen L zu 59 Prozent ausgeschöpft. Die separaten UK-Kontingente wurden vergleichsweise tief beansprucht (20 % für Aufenthaltsbewilligungen B und 16 % für Kurzaufenthaltsbewilligungen L).