Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten

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der Integrationspflicht ohne entschuldbaren Grund nicht nach, können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden (Art. 10 Abs. 2 VIntA). Die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 11 AIG. Sie soll den negativen Folgen der Beschäftigungslosigkeit vorbeugen, eine Tagesstruktur ermöglichen sowie die Rückkehr- bzw. die Wiedereingliederungsfähigkeit erhalten (vgl. Art. 43 Abs. 4 AsylG; BBl 2014 7991, 8077).

Zunächst soll die bisher in Artikel 10 VintA verwendete Formulierung «Integrations- und Beschäftigungsprogramme» durch jene der «Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung» ersetzt werden, wie sie bereits in Artikel 65 Absatz 5 VZAE verwendet wird. Beschäftigungsprogramme richten sich in erster Linie an Personen im laufenden Asylverfahren (Ausweis N) und dienen dem Erhalt einer Tagesstruktur (z.B. während dem Aufenthalt in einem Bundesasylzentrum), nicht aber der Integration in den Arbeitsmarkt. Die Verwendung dieses Begriffs ist im Kontext des Artikel 10 VintA somit nicht zielführend. Der bisher verwendete Begriff der Integrationsprogramme schliesst wiederum die spezifischen Massnahmen der kantonalen Integrationsförderung, wie sie heute im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) vorgesehen sind, ein. Um die berufliche Ein- und Wiedereingliederung zu fördern, stehen auf kantonaler Ebene jedoch auch Massnahmen anderer Behörden, beispielsweise der Sozialhilfebehörden und der öffentlichen Arbeitsvermittlung, zur Verfügung. In Artikel 65 Absatz 5 VZAE wird schliesslich bereits heute die Formulierung «Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung» verwendet. Diese umfasst sämtliche Massnahmen, die durch Behörden oder durch von Behörden mandatierte Stellen angeboten werden und das Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verfolgen. Artikel 10 VE-VintA soll das gesamte Spektrum des auf kantonaler Ebene bestehenden Handlungsspielraums in Sachen berufliche Ein- oder Wiedereingliederung erfassen. Die Formulierung soll dementsprechend angepasst werden.

Neu sollen zudem auch Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden können.

Um die berufliche Integration zu fördern, sollen Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung von den Strukturen und Massnahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) und den kantonalen Dispositiven der Integrationsagenda (IAS) profitieren können. Deshalb hat der Bundesrat am 13. April 2022 beschlossen, den Kantonen dazu einen auf die Dauer der Schutzgewährung beschränkten Beitrag auszurichten. Die Beiträge des Bundes an die Kantone zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration werden im Rahmen eines Programms von nationaler Bedeutung nach geleistet (Art. 58 Abs. 3 AIG).27 Das Programm «Unterstützungsmassnahmen von Personen mit Status S» (Programm S) lehnt sich weitgehend an die bestehenden kantonalen Integrationsprogramme sowie die entsprechenden Abläufe an.

27 Aus rechtlichen Gründen kann für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung keine Integrationspauschale ausbezahlt werden (Art. 58 Abs. 2 AIG)