Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten

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2.1.5. Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein-

oder Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S; Einführung der zeitlichen Verlängerbarkeit kantonaler Integrationsprogramme (Art.

10 Abs. 1 VE-VIntA sowie Art. 14 Abs. 2 VE-VIntA)

Durch eine Änderung von Artikel 10 Absatz 1 VIntA sollen neu auch Personen mit Schutzstatus S, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden können. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, so können ihnen die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden (Art. 10 Abs. 2 VIntA). Die Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung auf Schutzbedürftige soll deren Eigenverantwortung in Bezug auf ihre Integration steigern und ihre Erwerbsfähigkeit verbessern.

Zusätzlich soll die Möglichkeit laufende kantonale Integrationsprogramme (KIP) zu verlängern auf Verordnungsstufe (Art. 14 Abs. 2 VE-VIntA) festgehalten werden. Dadurch soll der administrative Aufwand für Bund und Kantone bei einer allfälligen Verlängerung der KIP, deren Dauer normalerweise vier Jahre beträgt, geringgehalten werden. So können der Bund und die Kantone für eine Verlängerung auf ein aufwändiges Eingabeverfahren verzichten. In der Regel sollte die Dauer der jeweiligen Verlängerung die bereits vereinbarte Programmdauer nicht übersteigen.

Keine der beiden Anpassungen stellen Ausführungsbestimmungen dar.

2.2 Umsetzungsfragen

Die vorgeschlagenen Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern Anpassungen in den Ausführungsverordnungen. So muss Artikel 9 VIntA über die Meldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen um Personen mit Schutzstatus S ergänzt werden (vgl. Ziff. 2.1). Zur Umsetzung des Kantonswechsels von Personen mit Schutzstatus S bei Erwerbstätigkeit müssen Artikel 44 AsylV 1 und Artikel 67a VZAE ergänzt werden. Diese (abgeleiteten) Anpassungen erfolgen indessen nicht im Rahmen dieser Vorlage, sondern werden erst nach Verabschiedung der im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Gesetzesänderungen durch das Parlament vorgenommen.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

3.1.1 Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV

Art. 53 Abs. 5

Neu sollen die kantonalen Sozialhilfebehörden neben stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen auch Personen mit Schutzstatus S bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Damit erhalten Personen mit Schutzstatus S einen besseren Zugang zu den Dienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung.