Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten

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Schutzbedürftigen vorsehen. Letztere umfassen auf Gesetzesstufe die Einführung einer Meldepflicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) sowie die Schaffung eines Anspruchs auf Kantonswechsel für erwerbstätige Schutzbedürftige. Auf Verordnungsstufe sollen die geltende Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit Schutzstatus S in eine Meldepflicht umgewandelt und die Möglichkeit, Personen mit Schutzstatus S zur Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung zu verpflichten, aufgenommen werden.

Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)

Am 19. Oktober 2022 verabschiedete der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.2)5 zwecks Umsetzung der Motion Dobler 17.3067 «Wenn die Schweiz teure Spezialisten ausbildet, sollen sie auch hier arbeiten können». Das Parlament hatte diese Motion trotz gegenteiligem Antrag des Bundesrates angenommen. Ende 2023 wies das Parlament die Vorlage zur Änderung des AIG an den Bundesrat zurück (Geschäft 22.067). In der parlamentarischen Debatte vom 12. September 2023 hatte der Ständerat die Vereinbarkeit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung mit Artikel 121a BV (Steuerung der Zuwanderung) bezweifelt6. Am 19. Dezember 2023 schloss sich der Nationalrat dem Rückweisungsbeschluss an7 und beauftragte den Bundesrat, verfassungskonforme Erleichterungen der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss vorzuschlagen: «Infrage kommen namentlich administrative Erleichterungen und eine erhöhte Vorhersehbarkeit im Bewilligungsverfahren und eine Verlängerung der Frist gemäss Artikel 21 Absatz 3 AIG». In der Herbstsession 2023 wies der Kommissionssprecher im Ständerat darauf hin, dass der Rückweisungsbeschluss die verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten nur beispielhaft aufzähle. Dem Bundesrat stehe es frei, die betroffenen Personenkategorien etwas anders zu definieren oder sogar zu entscheiden, «dass es auf Gesetzesstufe keine Anpassung braucht, sondern dass er die Verbesserungen auf Verordnungsstufe hinkriegt»8.

Am 25. September 2023 beschloss der Nationalrat die Annahme der Motion Atici (22.4105) «Den Fachkräftemangel mit allen mildern, die einen Abschluss in der höheren Berufsbildung haben»9. Dieser Vorstoss verfolgt die gleichen Ziele wie die Motion Dobler (17.3067), fordert daneben aber auch die erleichterte Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz einen Abschluss auf Tertiärstufe B erlangt haben. Das gleiche Anliegen war im Nationalrat bereits im Rahmen der Beratungen zur Änderung des AIG vorgebracht worden (Geschäft 22.067). Der Ständerat lehnte die Motion Atici (22.4105) am 13. März 2024 dann mit der Begründung ab, deren Ziele seien in den

5 BBl 2022 2706

6 AB 2023 S 707

7 AB 2023 N 2447

8 AB 2023 S 707

9 AB 2023 N 1930