Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
3.3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Art. 53 Schutzbedürftige
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Abs. 1
In Ausübung der Kompetenzdelegation von Artikel 75 Absatz 2 AsylG, soll Artikel 53 Absatz 1 VE-VZAE neu vorsehen, dass Personen mit Schutzstatus S ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes (und solange der vorübergehende Schutz dauert) eine unselbstständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben können, ohne dafür eine vorhergehende Bewilligung zu benötigen. Die bisher geltende Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 75 AsylG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 AIG), soll somit für Schutzbedürftige in eine Meldepflicht umgewandelt werden. Wie bereits bei der Aufhebung der Wartefrist26, legt der Bundesrat somit günstigere Bestimmungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Schutzbedürftige fest.
Abs. 2
Neu soll vorgesehen werden, dass Personen mit Schutzstatus S für die Aufnahme und Beendigung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie für einen Stellenwechsel einer Meldepflicht unterstehen. Diese Umwandlung der Bewilligungspflicht in eine Meldepflicht erfolgt unter anderem in Anlehnung an die für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge geltenden Regeln zur Erwerbstätigkeit (Art. 85a AIG, Art. 61 AsylG). Zu diesem Zweck legt Artikel 53 Absatz 2 VE-VZAE neu fest, dass die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel der Meldepflicht unterliegen. Entsprechend werden die bestehenden Regelungen zur Meldepflicht, die für vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose gelten (Art. 64 Abs. 3 und Art. 65–65c VE-VZAE), auf Schutzbedürftige erstreckt.
Der Begriff Erwerbstätigkeit umfasst selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten (Art. 11 Abs. 2 AIG sowie Art. 1a und 2 VZAE).
Art. 64 Stellenwechsel
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l, 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 43, 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift
Der Gliederungstitel nach der Sachüberschrift soll mit der Delegationsnorm von Artikel 75 Absatz 2 AsylG ergänzt werden. Diese erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Abs. 2
26 AS 2022 167