Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten

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Art. 14 Kantonale Integrationsprogramme

Abs. 2

Der Bund setzt seit dem Jahre 2014 die spezifische Integrationsförderung im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) um. Die Dauer der kantonalen Integrationsprogramme beträgt in der Regel vier Jahre. Im Jahre 2021 wurde im Anschluss an die Lancierung der Integrationsagenda Schweiz ausnahmsweise eine zweijährige Verlängerung der Phase 2018-2021 der kantonalen Integrationsprogramme beschlossen. Die zweijährige Verlängerung der KIP (KIP 2022-2023; KIP 2bis) ermöglichte dem Bund und den Kantonen, die Integrationsagenda Schweiz in die Strukturen der KIP zu überführen und erste Erfahrungen mit der Umsetzung zu sammeln. Da Artikel 14 VIntA keine Verlängerung der KIP vorsieht, musste für die zweijährigen KIP 2bistrotz praktisch unveränderter Grundlagen ein für Bund und Kantone aufwändiger Eingabeprozess lanciert werden. Indem die Möglichkeit eingeführt wird, eine laufende Programmvereinbarung zu verlängern, soll der administrative Aufwand für Bund und Kantone bei einer allfälligen Verlängerung geringgehalten werden, da diesfalls auf eine neue Programmeingabe verzichtet werden könnte.

4 Auswirkungen

Finanzielle Entlastung von Bund und Kantonen durch höhere Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S

Durch die Erhöhung der Erwerbstätigenquote von Personen mit Schutzstatus S sind sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen Einsparungen bei der Ausrichtung der Sozialhilfe bzw. deren Subventionierung zu erwarten. Mit jeder zusätzlichen erwerbstätigen Person zwischen 25 und 60 Jahren mit einem Bruttoeinkommen von über 600 Franken pro Monat reduzieren sich die Beiträge des Bundes im Bereich der Globalpauschale pro Jahr wiederkehrend um 18’709 Franken (Stand 2025).

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1. Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV

Es bestehen keine direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt jedoch zu Mehrkosten bei der Arbeitslosenversicherung (ALV). Die zusätzliche Belastung der ALV lässt sich vorgängig nicht beziffern, da die Zahl der Personen mit Schutzstatus S, die sich infolge der Einführung einer Meldepflicht neu bei der öAV anmelden werden, nicht eingeschätzt werden kann. Die ALV wird hauptsächlich über Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber finanziert. Dazu kommt eine jährliche Beteiligung von Bund und Kantonen für die Durchführung der öAV und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM), welche rund die Hälfte der Kosten der öAV und AMM abdecken soll. Der Bundesbeitrag an die ALV, der einen Teil der Ausgaben der ALV für Aufgaben der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit