Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlagen
2.1 Die beantragten Neuregelungen
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen das AsylG, das AIG, die VZAE sowie die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205). Sie sollen die Zulassung von Personen mit Schutzstatus S sowie von in der Schweiz ausgebildeten Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt erleichtern. Damit soll auch die Sozialhilfeabhängigkeit der betroffenen Personen verringert werden. Bei den geplanten Verordnungsänderungen handelt es sich nicht um Ausführungsbestimmungen der Gesetzesänderungen, sondern um eigenständige Anpassungen.
2.1.1. Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV (Art.
53 Abs. 5 VE-AIG)
Seit dem 1. Juli 2018 besteht für die kantonalen Sozialhilfebehörden die Pflicht, arbeitsmarktfähige, stellenlose vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden (Art. 53 Abs. 5 AIG). Diese Pflicht wurde mit der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung (BV; SR 101) eingeführt, um eine Optimierung der Zusammenarbeit zwischen der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu erreichen. Damit kann das inländische Arbeitskräftepotenzial besser genutzt werden, mit dem Ziel, diese Personengruppen rasch und nachhaltig in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren.
Gegenwärtig erhalten vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge durch die Meldung einen Zugang zu den Beratungs- und Vermittlungsleistungen sowie gegebenenfalls zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Diese Meldepflicht soll auf arbeitsmarktfähige Personen mit Schutzstatus S ausgeweitet werden. Durch deren Begleitung durch die öffentliche Arbeitsvermittlung soll die Erwerbstätigenquote erhöht werden. Im Rahmen früherer Praxisanpassungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S wurde bereits erstmals im Rundschreiben zum «Programm S» vom 1. Januar 202421 vorgesehen, dass arbeitsmarktfähige, stellenlose Personen mit Schutzstatus S durch die kantonalen Sozialhilfebehörden bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden sind. Diese Praxis soll auf Gesetzesstufe verankert werden.
Gemäss der VIntA gilt die Meldepflicht nur für Personen, die als arbeitsmarktfähig beurteilt werden (Art. 9 Abs. 2 VIntA). Die Kantone regeln das Verfahren zur Meldung (Art. 9 Abs. 1 VIntA) und damit die Einzelheiten des Verfahrens und die Zuständigkeiten zur Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit selbstständig. Zudem erstatten die Kantone dem SEM jährlich Bericht über die Zuständigkeiten und das Vorgehen bei der Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit und die Anzahl der Meldungen und Vermittlungen (Art. 9 Abs. 3 VIntA). Diese Verordnungsbestimmungen sollen auch für Personen mit Schutzstatus S gelten und müssen zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Ausführungsbestimmungen entsprechend auf Verordnungsstufe angepasst werden.
21 Auch im Rundschreiben III des SEM wird dies festgehalten. Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Integration & Einbürgerung > Integrationsförderung > Programm S