Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

ob eine vernachlässigbare Anzahl von Personen betroffen ist oder nicht und ob es diesfalls tatsächlich Kontingente braucht. Auf politischer Ebene ist (noch) nicht entschieden, ab welcher Schwelle eine Gesetzesänderung eine «vernachlässigbare Anzahl von Personen» betrifft.

f) Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz eine Hochschule (Tertiär A), eine höhere Fachschule (Tertiär B) oder ein Postdoktorat absolviert haben, wenn die angestrebte qualifizierte Erwerbstätigkeit einen Bezug zum erlangten Hochschulabschluss aufweist

Gemäss geltendem Recht gilt die Ausnahme vom Inländervorrang nur für Absolventinnen und Absolventen auf Tertiärstufe A (Art. 21 Abs. 3 AIG). Diese Änderung ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Sie geht zurück auf die parlamentarischen Initiative 08.407 Neirynck «Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss». Bei der Beratung des Geschäfts 22.067 hat der Nationalrat vorgeschlagen, die geltenden Zulassungsvoraussetzungen auf die qualifizierte Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Hochschulabschluss auszuweiten18. In den darauffolgenden Debatten im Ständerat bzw. deren Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) war diese Ausweitung kein Thema mehr. Im Gegensatz zur vorliegend vorgeschlagenen Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG, welche die Zulassung zum Arbeitsmarkt nach Abschluss des Studiums ebenfalls erleichtert, würde diese Variante (mit dem Abschaffen der Anforderung des hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses) eine zu starke Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen nach sich ziehen, deren Folgen sich kaum beziffern lassen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlagen sind weder in der Botschaft vom 24. Januar 202419 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202420 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Die vorliegenden Änderungen des AsylG und des AIG sind dennoch angezeigt, damit den Aufträgen des Parlaments an den Bundesrat aus dem Geschäft 22.067 nachgekommen werden kann. Sie steht zudem im Einklang mit den Zielen des Bundesrates, für eine stringente Asyl- und Integrationspolitik zu sorgen und die Chancen der Zuwanderung zu nutzen indem die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S gefördert wird.

Durch die Umwandlung der Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Schutzbedürftige in eine Meldepflicht, wird auch der Motion 23.3968 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) vom 17. August 2023, «Schutzstatus S. Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern», entsprochen. Diese wurde, in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Bundesrates, vom Nationalrat am 19. Dezember 2023 und vom Ständerat am 13. März 2024 angenommen. Die Motion kann daher abgeschrieben werden.

18 AB 2023 N 584

19 BBl 2024 525

20 BBl 2024 1440