Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten
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Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)
In Ausführung des Parlamentsbeschlusses vom 19. Dezember 2023 zur Rückweisung der Vorlage 22.067 (vgl. Ziff. 1.1)12 hat das EJPD mehrere Varianten geprüft und verworfen:
a) Verlängerung der sechsmonatigen Zulassung für die Stellensuche nach Abschluss des Hochschulstudiums (Änderung von Art. 21 Abs. 3 AIG)
Die Prüfung dieser Massnahme wird im Rückweisungsbeschluss der Vorlage 22.067 explizit erwähnt. In der Praxis würde eine solche Änderung aber kaum Wirkung entfalten, da die derzeit geltende Frist als ausreichend erachtet wird. Dies ist auch in der Botschaft vom 19. Oktober 2022 zur Änderung des AIG (Geschäft 22.067)13 so festgehalten.
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG sieht hingegen auch für Drittstaatsangehörige mit einer höheren Berufsbildung (Tertiärstufe B) sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden eine sechsmonatige Zulassung für die Stellensuche nach Abschluss des Studiums vor, wenn die Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.
b) Festlegung weit gefasster Auslegungskriterien auf Verordnungsstufe für die Vorrangprüfung nach Artikel 21 Absatz 3 AIG («von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse»)
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) eröffnet einen gewissen Spielraum bei der Auslegung des Begriffs des «hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses» gemäss Artikel 21 Absatz 3 AIG. Breit gefasste Auslegungskriterien auf Stufe Verordnung (VZAE) unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung könnten für die anwendenden Kantonsbehörden zusätzliche Rechtssicherheit schaffen. Allerdings wäre diese Regelung nur auf Personen mit Hochschulabschluss (Tertiärstufe A) anwendbar. Dadurch würde der Wille des Nationalrats unterlaufen, denn wie aus den Beratungen zur Vorlage 22.067 und zur Motion Atici (22.4105) hervorgeht, sollen die Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit auch für Personen mit höherer Berufsbildung (Tertiärstufe B) gelockert werden14.
Die Weisungen des SEM präzisieren die Kriterien zur Prüfung des Begriffs des «hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses» gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und lassen den zuständigen Behörden einen gewissen Auslegungsspielraum. Um diesen zu nutzen, werden die Weisungen per 1. April 2025 angepasst. Diese Änderung gehört zum ersten Umsetzungsschritt des Rückweisungsbeschlusses zum Geschäft 22.067 (vgl. Ziff. 1.1).
12 AB 2023 S 707
13 Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss), vgl. Ziff. 2.2.2.; BBl 2022 2706.
14 AB 2023 N 583