Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten
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Zur Umsetzung dieser Änderungen soll eine neue Bestimmung im Asylgesetz geschaffen werden. Eine blosse Änderung bei der bestehenden Regelung in der AsylV 1 ist rechtsetzungstechnisch nicht möglich, da die Schaffung eines Anspruchs auf Kantonswechsel im Gesetz erfolgen muss.
Abs. 1
Die Regelung für den Kantonswechsel in Artikel 22 AsylV 1 wurde ursprünglich für Asylsuchende geschaffen (BBl 1996 II 54 f), sie findet aber durch einen Verweis in der AsylV 1 auch Anwendung für Schutzbedürftige. Der Status von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen unterscheidet sich stark voneinander. Während bei Schutzbedürftigen die Arbeitsmarktintegration explizit gefordert und gefördert wird, sind Erwerbstätigkeit und Integration nicht das primäre Ziel des Aufenthalts von Asylsuchenden. Daher sollen auch unterschiedliche Voraussetzungen für einen Kantonswechsel gelten. Zudem wurde die ursprünglich gleich lautende Regelung für vorläufig Aufgenommene mit Beschluss der Bundesversammlung vom 17. Dezember 2021 (in Kraft seit 1. Juni 202425) geändert. Für Personen mit Schutzstatus S sollen deshalb die gleichen Voraussetzungen wie für vorläufig Aufgenommene gelten.
Um die Arbeitsmarktintegration zu fördern soll ein Anspruch auf Kantonswechsel geschaffen werden, wenn die schutzbedürftige Person ausserhalb des Wohnkantons eine unbefristete Erwerbstätigkeit ausübt oder eine berufliche Grundausbildung verfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Person weder für sich noch ihre Familienangehörigen Sozialhilfeleistungen bezieht, ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist oder das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Sind diese Voraussetzungen gegeben, bewilligt das SEM den Kantonswechsel.
Nicht zumutbar ist insbesondere ein sehr langer Arbeitsweg oder ein Arbeitsweg, der mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist. Zudem kann aufgrund von Nacht- oder Schichtarbeit sowie kurzfristig angeordneter Arbeitseinsätze ein regelmässiges Pendeln zwischen dem Wohn- und Arbeitsort unzumutbar sein. Die massgebenden Kriterien sollen analog der geltenden Regelung für vorläufig Aufgenommene (Art. 67a VZAE) auf Verordnungsstufe festgelegt werden.
Beendet die Person mit Schutzstatus S nach dem Kantonswechsel selbstverschuldet das Arbeitsverhältnis, können nach geltendem Recht Sozialhilfeleistungen gekürzt oder ganz entzogen werden (Art. 82 Abs. 2 i. V. m. Art. 83 Abs. 1 Bst. e AsylG).
Abs. 2
Bei der anspruchsbegründenden Konstellationen nach Absatz 1 dürfen keine Gründe für einen Widerruf des Schutzstatus S nach Artikel 78 AsylG vorliegen. Dies entspricht dem Regelungsansatz, der beim Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 2 und 3 AIG) sowie von vorläufig Aufgenommenen (Art. 85b Abs. 4 AIG) verfolgt wird.
25 AS 2024 188