Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Massnahme zu einer Erhöhung der Erwerbstätigenquote bei Personen mit Schutzstatus S führt. Dieser Effekt ist jedoch nicht quantifizierbar, da die Erwerbstätigenquote noch von anderen Faktoren abhängig ist.
4.1.5. Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein-
oder Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S; Einführung der zeitlichen Verlängerbarkeit kantonaler Integrationsprogramme
Die Massnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt verursachen keine Mehrkosten, da diese im Rahmen des bestehenden Programms «Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Status S» umgesetzt werden. Auch die Möglichkeit der Anpassung der Programmdauer (Art. 14 VE-VIntA) hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Es muss sowohl im Falle des Abschlusses einer neuen Programmvereinbarung als auch im Falle einer Verlängerung einer bestehenden Programmvereinbarung mit den Kantonen ein entsprechender Verpflichtungskredit beantragt werden.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
4.2.1. Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV
Neben den unter Ziffer 4.1 erwähnten Auswirkungen sind keine weiteren finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten.
4.2.2. Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S
Durch die Erleichterung des Kantonswechsels von erwerbstätigen Personen mit Schutzstatus S kann eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration gefördert werden. Dadurch sinken die Sozialhilfekosten nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz auch für die Kantone. Das Ausmass kann jedoch nicht beziffert werden. Mit dem Kantonswechsel könnte ein Bezug von Sozialhilfe im neuen Kanton verbunden sein, wenn die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig ist. Allerdings führt die vorgeschlagene Änderung dazu, dass in diesen Fällen zunächst die Arbeitslosenversicherung greift, da die betroffenen Personen die dafür erforderlichen Versicherungsbeiträge geleistet haben. Insgesamt ergibt sich daraus kein Mehraufwand für die Kantone.
4.2.3 Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsan-
gehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit an Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz einen Hochschulabschluss (Tertiärstufe A), eine höhere Berufsbildung (Tertiärstufe B) oder ein Postdoktorat erlangt haben, fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden.
Mit der Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG werden die Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige gelockert, die in der Schweiz eine höhere Fachschule (Tertiärstufe B) abgeschlossen oder ein Postdoktorat absolviert haben. Aus diesem Grund ist mit einem leichten Anstieg der Gesuchszahlen zu rechnen. Dieser lässt sich nur schwer beziffern, dürfte aber moderat ausfallen, denn nicht alle ausländischen Absolventinnen und Absolventen einer höheren Fachschule (Tertiärstufe B) bzw. eines Postdoktorats wollen nach Abschluss des