Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 25 Seiten
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Mit der Umwandlung der Bewilligungspflicht in eine Meldepflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Schutzbedürftige, wird auch die Bewilligungspflicht für den Stellenwechsel gegenstandslos. Absatz 2 (Stellenwechsel) kann deshalb aufgehoben werden.
Abs. 3
Die Aufzählung der Personengruppen, deren Stellenwechsel einer Meldepflicht unterliegt, wird um die Gruppe der Schutzbedürftigen ergänzt. Ein Stellenwechsel durch Personen mit Schutzstatus S ist somit nicht mehr bewilligungspflichtig. Er muss lediglich der zuständigen kantonalen Behörde, die vom Kanton des Arbeitsorts bezeichnet wird, gemeldet werden. Bezüglich der Meldepflicht gelten die Artikel 65–65c VE-VZAE sinngemäss.
Art. 65 Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenom-
menen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen
(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift
Die Sachüberschrift führt neben vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen neu auch die Schutzbedürftigen auf.
Der Gliederungstitel nach der Sachüberschrift soll zudem mit der Delegationsnorm von Artikel 75 Absatz 2 AsylG ergänzt werden. Diese erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Abs. 1
Die Aufzählung der Personengruppen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben können, sobald diese gemeldet wurde, wird um die Gruppe der Schutzbedürftigen ergänzt. Neu können Personen mit Schutzstatus S also eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet wurde.
Der Begriff Erwerbstätigkeit umfasst sowohl selbstständige als auch unselbstständige Tätigkeiten (Art. 11 Abs. 2 AIG sowie Art. 1a und 2 VZAE). Die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen gemäss Artikel 43 Absatz 4 AsylG gilt dahingegen nicht als Erwerbstätigkeit. Sie ist somit nicht meldepflichtig.
Artikel 65 Absätze 2–7 VZAE gelten sinngemäss.