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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur
vereinbart hat, in einem künftigen bilateralen oder multilateralen Abkommen keine anderen Arten von Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die über die in Absatz 2 aufgeführten Massnahmen hinausgehen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.
4. Nichts in diesem Artikel hindert eine Vertragspartei daran, zur Erreichung eines legitimen Politikziels12 eine Massnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die mit Absatz 2 nicht vereinbar ist, sofern die betreffende Massnahme:
(a) nicht so angewendet wird, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder einer versteckten Handelsbeschränkung führt; und
(b) keine Beschränkungen für die Übermittlung von Informationen über das zur Umsetzung des Ziels erforderliche Mass hinaus vorschreibt.13
5. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf «Finanzdienstleistungserbringer» gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang VIII Artikel 1 Absatz II.
Art. 36-N Elektronische Bezahlmöglichkeiten
1. Die Vertragsparteien anerkennen die zentrale Rolle von elektronischen Bezahlmöglichkeiten für den digitalen Handel sowie das rasche Wachstum von elektronischen Zahlungen, einschliesslich der von Nichtbanken, Nicht-Finanzinstituten sowie von Unternehmen im Bereich der Finanztechnologie («FinTech») angebotenen Möglichkeiten. Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung effizienter, zuverlässiger und sicherer grenzüberschreitender elektronischer Bezahlmöglichkeiten zu unterstützen, indem sie die Einführung und Verwendung international akzeptierter Standards fördern, die Interoperabilität und Vernetzung von Zahlungsinfrastrukturen unterstützen und nützliche Innovationen sowie den Wettbewerb im Ökosystem des Zahlungsverkehrs anregen.
2. Jede Vertragspartei ist bestrebt:
(a) Regelungen zu elektronischen Bezahlmöglichkeiten öffentlich zugänglich zu machen, einschliesslich solche, die behördliche Genehmigungen, Zulassungsanforderungen, Verfahren und technische Standards betreffen;
(b) die Einführung internationaler Standards für elektronische Zahlungsverkehrsdaten zu fördern, die eine mehr Interoperabilität zwischen elektronischen Zahlungssystemen ermöglichen;
12 Für die Zwecke dieses Artikels wird der Begriff «legitimes Politikziel» objektiv ausgelegt und ermöglicht die Verfolgung von Zielen wie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder anderer Ziele von öffentlichem Interesse, wobei der Weiterentwicklung digitaler Technologien und den damit verbundenen Herausforderungen Rechnung getragen wird.
13 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung die Auslegung anderer in diesem Abkommen vorgesehener Ausnahmen und ihre Anwendung auf diesen Artikel oder das Recht einer Vertragspartei, sich auf eine dieser Ausnahmen zu berufen, nicht berührt.