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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur

(d) begleitet werden von Metadaten in gängigen Formaten, die es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, die Daten zu verstehen und zu nutzen.

5. Soweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, staatliche Daten mit expliziter Quellenangabe auf digitalem Weg für den öffentlichen Zugang und die öffentliche Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist sie bestrebt, dies nicht an Bedingungen7 zu knüpfen, die die Nutzerinnen und Nutzer solcher Daten in unangemessener Weise daran hindern oder dabei einschränken:

(a) die Daten zu vervielfältigen, weiterzugeben oder erneut zu veröffentlichen;

(b) die Daten zusammenzufassen; oder

(c) die Daten zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken, unter anderem bei der Herstellung eines neuen Produkts oder einer neuen Dienstleistung, zu nutzen.

6. Die Vertragsparteien sind bestrebt, unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf Praktiken und Politiken in Angelegenheiten kooperieren, die es erlauben, im Hinblick auf die Verbesserung und Schaffung von Geschäfts- und Forschungsmöglichkeiten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend als «KMU» bezeichnet) den öffentlichen Zugang zu und die öffentliche Nutzung von staatlichen Daten zu erleichtern und zu erweitern.

Art. 36-J Online-Konsumentenschutz

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung transparenter und wirksamer Massnahmen zur Stärkung des Vertrauens der Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf den digitalen Handel. Jede Vertragspartei führt Massnahmen ein oder erhält diese aufrecht, mit denen irreführende, missbräuchliche und betrügerische Geschäftstätigkeiten, die den am digitalen Handel beteiligten8 Konsumentinnen und Konsumenten Schaden zufügen oder zufügen könnten, verboten werden.

2. Als irreführende, missbräuchliche und betrügerische Geschäftstätigkeiten gelten:

(a) wesentliche Falschdarstellungen9, einschliesslich impliziter sachlicher Falschdarstellungen oder falscher Behauptungen in Bezug auf Aspekte wie Qualität, Preis, Zwecktauglichkeit, Menge oder Ursprung der Waren oder Dienstleistungen;

(b) Werbung für die Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, ohne dass die Absicht oder angemessene Möglichkeiten zur Lieferung oder Erbringung bestehen;

7 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit hindert nichts in diesem Absatz eine Vertragspartei daran, die Nutzerinnen und Nutzer solcher Daten zur Angabe der Originalquelle zu verpflichten.

8 Der Begriff «beteiligt» umfasst auch die Phase des digitalen Handels, die einer Transaktion vorangeht.

9 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff «wesentliche Falschdarstellungen» nicht-wahrheitsgetreue Darstellungen, die das Verhalten oder die Entscheidung der Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich der Nutzung oder des Kaufs einer Ware oder Dienstleistung beeinflussen könnten.