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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur

Abkommen über die digitale Wirtschaft bereitstellt. Soweit möglich sind die Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen; sie können Folgendes umfassen:

(a) den Wortlaut dieses Abkommens über die digitale Wirtschaft;

(b) eine Zusammenfassung dieses Abkommens über die digitale Wirtschaft;

(c) Informationen für KMU, einschliesslich:

i) einer Beschreibung der Bestimmungen dieses Abkommens über die digitale Wirtschaft, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei für KMU von Bedeutung sind,

ii) zusätzlicher Informationen, die gegebenenfalls nützlich sind für KMU, die von den sich aus diesem Abkommen über die digitale Wirtschaft ergebenden Möglichkeiten profitieren möchten; und

(d) Links zu ähnlichen Websites über dieses Abkommen über die digitale Wirtschaft.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, gegebenenfalls die Stakeholder einzubeziehen und einschlägige Initiativen und Plattformen innerhalb der sowie zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

3. Die Vertragsparteien können gegebenenfalls interessierte Stakeholder wie Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und wissenschaftliche Sachverständige bei der Umsetzung und weiteren Modernisierung dieses Abkommens über die digitale Wirtschaft einbeziehen.

Art. 3 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen über die digitale Wirtschaft unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar des Freihandelsabkommens (nachfolgend als der «Depositar» bezeichnet) hinterlegt.

2. Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen über die digitale Wirtschaft am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Singapur ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.

3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Singapur ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen über die digitale Wirtschaft am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gebührend bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen über die digitale Wirtschaft unterschrieben.