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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen mit Singapur
(c) Innovation und Wettbewerb unter gleichen Rahmenbedingungen sowie die zeitnahe Einführung neuer elektronischer Finanzierungs- und Zahlungsprodukte sowie -dienstleistungen zu erleichtern, indem beispielsweise regulatorische «Sandboxes» für die Branche eingeführt werden; und
(d) für Handels- und Finanztransaktionen die Einführung von Zahlungsinstrumenten oder -systemen zu fördern oder zu erleichtern, die sich auf die Technik verteilter elektronischer Register (Distributed-Ledger-Technologie, DLT) stützen, einschliesslich der Nutzung von Smart Contracts zur Effizienzsteigerung.
3. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, durch ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften die Zuverlässigkeit, Effizienz, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit elektronischer Zahlungssysteme zu gewährleisten.
Art. 36-O Elektronische Rechnungsstellung
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung zur Verbesserung der Effizienz, Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Handelstransaktionen. Jede Vertragspartei anerkennt darüber hinaus die Vorteile, die sich daraus ergeben, wenn sichergestellt wird, dass die für die elektronische Rechnungsstellung in ihrem Hoheitsgebiet genutzten Systeme mit den Systemen, die für die elektronische Rechnungsstellung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verwendet werden, interoperabel sind.
2. Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass die Umsetzung von Massnahmen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung in ihrem Hoheitsgebiet für die grenzüberschreitende Interoperabilität zwischen den Rahmenbedingungen für die elektronische Rechnungsstellung der Vertragsparteien förderlich ist. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vertragsparteien internationale Rahmenwerke.
3. Die Vertragsparteien anerkennen die wirtschaftliche Bedeutung, die der Förderung der weltweiten Einführung interoperabler Systeme für die elektronische Rechnungsstellung zukommt. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, sich gegebenenfalls über Best Practices im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung auszutauschen.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Vorteile von Initiativen, die die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung durch Unternehmen fördern, anregen, unterstützen oder erleichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt:
(a) Informationen und Erfahrungen einschliesslich Best Practices im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung auszutauschen;
(b) das Vorhandensein von zugrundeliegenden Strategien, Infrastrukturen und Verfahren, die die elektronische Rechnungsstellung unterstützen, zu fördern; und
(c) das Bewusstsein für die elektronische Rechnungsstellung zu schaffen und die entsprechenden Kapazitäten aufzubauen.