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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

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Abkommen mit Singapur

(h) «Endnutzerin» bzw. «Endnutzer» eine Person, die bei einem Anbieter von Internetzugangsdiensten einen Internetzugangsdienst erwirbt oder abonniert;

(i) «Schlüssel» einen Parameter, der in Verbindung mit einem kryptografischen Algorithmus verwendet wird und dessen Funktionsweise so bestimmt, dass eine Person, die den Schlüssel kennt, den Vorgang reproduzieren oder umkehren kann, während eine Person ohne Kenntnis des Schlüssels dies nicht kann;

(j) «Metadaten» strukturelle oder beschreibende Informationen über Daten wie Inhalt, Format, Quelle, Rechte, Richtigkeit, Herkunft, Häufigkeit, Periodizität, Granularität, Herausgeber oder verantwortliche Partei, Kontaktdaten, Beschaffungsmethode und Kontext;

(k) «Personendaten» alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;

(l) «Handelsverwaltungsdokumente» Formulare und Dokumente, die eine Vertragspartei ausstellt oder kontrolliert und die durch oder für einen Importeur oder Exporteur im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren ausgefüllt werden müssen;

(m) «Steuerabkommen» ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Steuerabkommen oder eine internationale Steuervereinbarung;

(n) «unerwünschte Werbenachrichten (Spam)» elektronische Nachrichten, die ohne Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers oder trotz der ausdrücklichen Ablehnung der Empfängerin bzw. des Empfängers zu Werbe- oder kommerziellen Zwecken an eine elektronische Adresse einer Person gesendet werden.

Art. 36-B Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.

2. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und Anhang VIII, hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit Anhang VIII Vorrang.

3. Dieses Kapitel gilt nicht für:

(a) audiovisuelle Dienstleistungen3;

(b) öffentliche Beschaffungen, vorbehaltlich von Artikel 36-E Absatz 1, Artikel 36-G Absatz 3 und Artikel 36-Z; oder

(c) Informationen, die von einer Vertragspartei oder in ihrem Namen gehalten oder bearbeitet werden, oder Massnahmen einer Vertragspartei im Zusam-

3 Die Vertragsparteien kommen überein, dass dies auch den Rundfunk einschliesst, d. h. für die Zwecke dieses Abkommens die Übermittlung von Zeichen oder Signalen mittels beliebiger Technologien zum Empfang oder zur Wiedergabe von Ton- und Bildsignalen durch die gesamte oder einen Teil der Öffentlichkeit.