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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur

wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet, namentlich um ihre kritischen öffentlichen Infrastrukturen wie Kommunikations-, Energie-, Wasser- und Transportinfrastrukturen, die lebenswichtige Güter oder Dienstleistungen bereitstellen, vor vorsätzlichen Versuchen zu schützen, diese ausser Betrieb zu setzen oder zu beschädigen.

2. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass dieser Artikel die Auslegung anderer in diesem Abkommen vorgesehener Ausnahmen oder das Recht einer Vertragspartei, eine davon in Anspruch zu nehmen, nicht berührt.

Art. 36-AE Aufsichtsrechtliche Massnahmen

1 Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, etwa:

(a) zum Schutz von Investorinnen und Investoren, Einlegerinnen und Einlegern, Versicherungsnehmenden, anspruchsberechtigten Versicherten, von Personen, gegenüber denen ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat, und von gleichartigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Finanzmarkt;

(b) zur Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanziellen Verantwortung von Finanzdienstleistungserbringern; und

(c) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

2. Diese Massnahmen dürfen nicht belastender sein, als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich ist, und dürfen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei im Vergleich zu eigenen gleichen Finanzdienstleistungserbringern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen.

3. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet wird, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Konsumentinnen und Konsumenten offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

4. Jede Vertragspartei unternimmt alle möglichen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die «Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht» des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Standards und Grundsätze der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher (IAIS) sowie die Ziele und Prinzipien der Effektenhandelsaufsicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) auf ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt und eingehalten werden.

Art. 36-AF Spezifische Ausnahmen

1. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei einschliesslich ihrer öffentlichen Stellen an der alleinigen Ausübung von