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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur
(b) elektronischen Aufzeichnungen, die für Handelstätigkeiten zwischen ihren jeweiligen Unternehmen verwendet werden, sofern angebracht in jeder Gerichtsbarkeit.
6. Die Vertragsparteien anerkennen den Vorteil kompatibler und interoperabler Datenaustauschsysteme. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, auf die Entwicklung und Einführung international anerkannter Standards für die Entwicklung und die Governance von Datenaustauschsystemen hinzuarbeiten.
7. Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei neuen Initiativen, die die Nutzung und Einführung der in Absatz 5 genannten Datenaustauschsysteme fördern, stärken, unterstützen und erleichtern, zu kooperieren und zusammenzuarbeiten, namentlich durch:
(a) den Austausch von Informationen und Erfahrungen, einschliesslich in Bezug auf Best Practices im Bereich der Entwicklung und Governance von Datenaustauschsystemen; und
(b) die Zusammenarbeit bei Pilotprojekten zur Entwicklung und Governance von Datenaustauschsystemen.
8. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen bestehender internationaler Vereinbarungen und Abkommen zusammen, um die Anerkennung elektronischer Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten zu fördern.
9. Bei der Erarbeitung von Initiativen, die die Nutzung des papierlosen Handels vorsehen, ist jede Vertragspartei bestrebt, von internationalen Organisationen vereinbarte Methoden zu berücksichtigen.
Art. 36-G Innerstaatlicher Rahmen für elektronische Transaktionen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung von Rahmenwerken für elektronische Transaktionen. Jede Vertragspartei ist bestrebt, einen Rechtsrahmen für elektronische Transaktionen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der mit den Grundsätzen folgender Abkommen im Einklang steht:
(a) UNCITRAL-Modellgesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr (Model Law on Electronic Commerce, MLEC) von 1996;
(b) Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verwendung elektronischer Mitteilungen bei internationalen Verträgen, abgeschlossenen in New York am 23. November 2005; und
(c) UNCITRAL-Modellgesetz zu elektronischen übertragbare Aufzeichnungen von 2017.
2. Jede Vertragspartei ist bestrebt:
(a) jeglichen unnötigen Regulierungsaufwand für elektronische Transaktionen zu vermeiden; und
(b) die Mitwirkung interessierter Personen an der Entwicklung ihres Rechtsrahmens für elektronische Transaktionen zu erleichtern.
3. Sofern in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei die Rechtswirkung, die Rechtsgültigkeit oder die Vollstreck-