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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur
die Einbeziehung der Unternehmen notwendig ist. Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien:
(a) die Zusammenarbeit von Unternehmen im FinTech-Sektor;
(b) die Entwicklung von FinTech-Lösungen für den Unternehmens- oder den Finanzsektor; und
(c) die Zusammenarbeit von Top-Talenten oder Start-ups im FinTech-Bereich in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.
Art. 36-W Künstliche Intelligenz
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Verwendung und Einführung von Technologien der künstlichen Intelligenz («KI») in der digitalen Wirtschaft zunehmend an Bedeutung gewinnt und dass KI für Personen und Unternehmen erhebliche soziale und wirtschaftliche Vorteile bietet. Gleichzeitig anerkennen die Vertragsparteien, dass KI-Technologien neue Herausforderungen und Risiken mit sich bringen, auf die angemessen reagiert werden muss. Die Vertragsparteien können in Übereinstimmung mit ihrer entsprechenden politischen Strategie zusammenarbeiten, indem sie:
(a) sich über KI-bezogene Initiativen sowie über Forschungsergebnisse und Branchenpraktiken im Zusammenhang mit KI-Technologien und deren Governance austauschen;
(b) die verantwortungsvolle Nutzung und Einführung von KI-Technologien durch Unternehmen und die gesamte Gemeinschaft fördern und unterstützen;
(c) kommerzielle Chancen und Kooperationen zwischen Forschung, Hochschulen und der Branche fördern; und
(d) Möglichkeiten für gemeinsame KI-Projekte und Initiativen für den Einsatz von oder Testumgebungen für KI zwischen den Vertragsparteien prüfen.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es für die ethische, vertrauenswürdige, sichere und verantwortungsvolle Entwicklung und Nutzung von KI regulatorische und politische Rahmenwerke sowie entsprechende Standards braucht, die die Interoperabilität fördern und einschlägige internationale Grundsätze, Leitlinien und Standards berücksichtigen, und dass solche Rahmenwerke und Standards dazu beitragen werden, die Vorteile dieser Technologien zu nutzen. Zu diesem Zweck anerkennen die Vertragsparteien, wie wichtig es ist:
(a) die Grundsätze, Leitlinien und Standards der einschlägigen internationalen Gremien zu berücksichtigen;
(b) für die Rahmenwerke und die Regulierung risikobasierte Ansätze anzuwenden, die sich auf von der Branche ausgehende Standards und Best Practices im Bereich Risikomanagement stützen; und
(c) den Grundsätzen der technologischen Interoperabilität und der Technologieneutralität Rechnung zu tragen.