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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur
Anhang I
Kapitel IIIbis Digitale Wirtschaft
Art. 36-A Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels ist Artikel 22 anwendbar.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a) «Rechenanlagen» Computerserver und Speichergeräte zur Bearbeitung oder Speicherung von Informationen für kommerzielle Zwecke, nicht jedoch Computerserver oder Speichergeräte von oder für den Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen;
(b) «Kryptografie» die Grundsätze, Mittel oder Methoden zur Umwandlung von Daten, um ihren Inhalt geheim zu halten oder zu verbergen, unbemerkte Veränderungen daran zu vermeiden oder deren unerlaubte Nutzung zu verhindern;
(c) «kryptografischer Algorithmus» ein festgelegtes Verfahren oder eine festgelegte Formel zur Umwandlung von Daten mithilfe der Kryptografie;
(d) «elektronische Authentifizierung» den Vorgang oder die Durchführung der Überprüfung der Identität einer an einer elektronischen Kommunikation oder Transaktion beteiligten Partei oder den Vorgang und die Durchführung der Gewährleistung der Integrität einer elektronischen Kommunikation;
(e) «elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die einer elektronischen Datennachricht beigefügt oder mit ihr logisch verbunden werden und dazu genutzt werden können, um die unterzeichnende Person der Datennachricht zu identifizieren und ihre Genehmigung der in der betreffenden Datennachricht enthaltenen Informationen anzuzeigen2;
(f) «elektronische übertragbare Aufzeichnung» ein Dokument oder Instrument in elektronischer Form, das nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei sowohl funktional mit einer übertragbaren Aufzeichnung gleichwertig ist als auch Qualitätsanforderungen erfüllt wie diejenigen, die in Artikel 10 des UNCITRAL-Modellgesetzes zu elektronischen übertragbaren Aufzeichnungen (Model Law on Electronic Transferable Records, MLETR) von 2017 aufgeführt sind;
(g) «elektronische Übermittlung» oder «elektronisch übermitteln» eine Übermittlung mithilfe elektromagnetischer Mittel, einschliesslich photonischer Mittel,
z. B. über das Internet;
2 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit hindert nichts in dieser Bestimmung eine Vertragspartei daran, einer elektronischen Signatur grössere Rechtswirkung zu verleihen, sofern diese bestimmte Anforderungen erfüllt, etwa wenn sie die Angabe enthält, dass die elektronische Datennachricht nicht verändert wurde, oder wenn sie die Identität der unterzeichnenden Person überprüft.