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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

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Abkommen mit Singapur

7. Jede Vertragspartei ermutigt Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, ihre Politiken und Verfahren zum Schutz von persönlichen Informationen zu veröffentlichen, insbesondere in Internet.

8. In Anerkennung der Tatsache, dass die Vertragsparteien beim Schutz von Personendaten unterschiedliche rechtliche Ansätze verfolgen können, regt jede Vertragspartei die Entwicklung von Mechanismen zur Förderung der Kompatibilität zwischen diesen verschiedenen Regelungen an. Diese Mechanismen können die autonom oder durch gegenseitige Vereinbarung erfolgte Anerkennung regulatorischer Ergebnisse oder breiter gefasste internationale Rechtsrahmen umfassen. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, Informationen über die in ihren jeweiligen Gerichtsbarkeiten zur Anwendung kommenden Mechanismen auszutauschen.

Art. 36-M Grenzüberschreitender Datenfluss

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege sicherzustellen, wenn dies der Abwicklung von Geschäften unter diesem Abkommen dient.

2. Zu diesem Zweck darf eine Vertragspartei keine Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, die die grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Absatz 1 verbieten oder beschränken, indem sie:

(a) die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für die Datenbearbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;

(b) die Lokalisierung von Daten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Bearbeitung verlangt;

(c) die Speicherung oder Bearbeitung von Daten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verbietet;

(d) die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei abhängig macht; oder

(e) die Datenübermittlung in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei verbietet.11

3. Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieser Bestimmung und bewerten ihr Funktionieren innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des am 25. September 2025 in Bern, Schweiz, abgeschlossenen Abkommens über die digitale Wirtschaft zwischen den EFTA-Staaten und Singapur. Eine Vertragspartei kann den anderen Vertragsparteien jederzeit vorschlagen, die Liste der in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen zu überprüfen, auch wenn sie selbst oder eine andere Vertragspartei

11 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit hindern die Anforderungen nach den Buchstaben a–d eine Vertragspartei nicht daran, die Speicherung von Informationen zur Rechnungslegung und zur Buchführung in ihrem Hoheitsgebiet zu verlangen, solange der grenzüberschreitende Datenfluss erlaubt ist.