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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen mit Singapur
sammenhang mit der digitalen Wirtschaft profitieren können, erwägen sie vorbehaltlich der verfügbaren Ressourcen auf technischer Ebene zusammenzuarbeiten, namentlich durch:
(a) den Austausch von Informationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit die Entwicklung einer Wettbewerbspolitik für digitale Märkte;
(b) den Austausch von Best Practices zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und zur Förderung des Wettbewerbs auf digitalen Märkten; und
(c) alle sonstigen von den Vertragsparteien vereinbarten Formen der technischen Zusammenarbeit.
2. In Bereichen von gemeinsamem Interesse und vorbehaltlich der verfügbaren Ressourcen jeder Vertragspartei sind die Vertragsparteien bestrebt, in Fragen der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in digitalen Märkten nach Möglichkeit und in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zusammenzuarbeiten, namentlich durch Notifikationen, Konsultationen und den Austausch von Informationen.
Art. 36-U Digitale Identitäten
Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Zusammenarbeit im Bereich der digitalen Identitäten die regionale und globale Konnektivität erhöhen kann und dass jede Vertragspartei unterschiedliche rechtliche und technische Ansätze für digitale Identitäten verfolgen kann. Zur Förderung der Kompatibilität können die Vertragsparteien Initiativen von gemeinsamem Interesse ergreifen, die Folgendes umfassen können:
(a) die Entwicklung geeigneter Rahmenwerke und gemeinsamer Standards zur Förderung der technischen Interoperabilität zwischen der Art und Weise, wie digitale Identitäten durch die einzelnen Vertragsparteien umgesetzt werden;
(b) die Entwicklung eines vergleichbaren Schutzes digitaler Identitäten innerhalb des jeweiligen Rechtsrahmens jeder Vertragspartei oder die Anerkennung ihrer rechtlichen Wirkungen, unabhängig davon, ob sie autonom oder durch Vereinbarung gewährt wird;
(c) die Unterstützung der Entwicklung internationaler Rahmenwerke zu Systemen für digitale Identitäten;
(d) die Umsetzung von Anwendungsfällen für die gegenseitige Anerkennung digitaler Identitäten; und
(e) den Austausch von Wissen und Fachkenntnissen über Best Practices in Bezug auf politische Strategien und Vorschriften für digitale Identitäten, technische Umsetzungs- und Sicherheitsstandards sowie zur Förderung der Nutzung digitaler Identitäten.
Art. 36-V Zusammenarbeit im Bereich Finanztechnologie (FinTech)
Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen ihren FinTech-Branchen ist und dass für eine wirksame Zusammenarbeit in diesem Bereich