Vorlage

Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Abkommen mit Singapur

im Wissen darum, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass alle Personen und Unternehmen jeder Grösse, einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen (nachfolgend als «KMU» bezeichnet), an der digitalen Wirtschaft teilhaben, zu ihr beitragen und von ihr profitieren können,

in Anerkennung ihrer gegenseitigen Abhängigkeit in Fragen im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft und – als führende Online-Wirtschaften – ihres gemeinsamen Interesses am Schutz kritischer Infrastrukturen und an der Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen Internets, das Innovation und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt,

entschlossen, ein vertrauenswürdiges, sicheres digitales Umfeld zu ermöglichen, das für den Konsumentenschutz und die Geschäftsinteressen förderlich ist,

in Bekräftigung des Rechts, zur Erreichung legitimer politischer Ziele im Bereich des digitalen Handels im Einklang mit dem folgenden Abkommen über die digitale Wirtschaft Regelungen zu erlassen,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Rolle des digitalen Handels zur Nutzung des Beitrags des internationalen Handels für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und den anderen in diesem Rahmen ausgehandelten Abkommen sowie auf ihrem Engagement innerhalb der Welthandelsorganisation das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen,

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen über die digitale Wirtschaft abgeschlossen:

Art. 1 Änderung des Freihandelsabkommens

In Übereinstimmung mit Artikel 69 (Änderungen) des Freihandelsabkommens vereinbaren die Vertragsparteien:

(a) im Anschluss an Kapitel III (Dienstleistungen) des Freihandelsabkommens ein neues Kapitel IIIbis(Digitale Wirtschaft) gemäss Anhang I dieses Abkommens über die digitale Wirtschaft einzufügen; und

(b) in Anhang VIII (Finanzdienstleistungen) des Freihandelsabkommens im Anschluss an Artikel 5 einen neuen Artikel 5bis(Standort der Rechenanlagen für Finanzdienstleistungen) gemäss Anhang II dieses Abkommens über die digitale Wirtschaft einzufügen.

Art. 2 Informationsaustausch und Einbeziehung der Stakeholder

1. Jede Vertragspartei erstellt oder unterhält ihre eigene kostenlose, öffentlich zugängliche und regelmässig aktualisierte Website, auf der sie Informationen zu diesem