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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen mit Singapur
Art. 36-X Standards, technische Vorschriften und
Konformitätsbewertungsverfahren
1. Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Einführung von internationalen oder international anerkannten Standards für die digitale Wirtschaft. In aufkommenden Bereichen der digitalen Wirtschaft von gemeinsamem Interesse sollen die Vertragsparteien, soweit angebracht, zudem:
(a) an internationalen Gremien, denen alle Vertragsparteien angehören, teilnehmen und darin zusammenarbeiten, um die Entwicklung von Standards zu fördern; und
(b) in Bereichen ohne entsprechende Standards gemeinsam Zusammenarbeitsmöglichkeiten prüfen, um von den anderen Vertragsparteien entwickelte Standards anzuerkennen.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass Mechanismen, mit denen die grenzüberschreitende Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen erleichtert wird, die digitale Wirtschaft unterstützen können.
3. In Bereichen der digitalen Wirtschaft von gemeinsamem Interesse sollen die Vertragsparteien:
(a) gemeinsame Initiativen in Bezug auf Standards und Konformitätsbewertungen ermitteln und diesbezüglich zusammenarbeiten;
(b) gegebenenfalls etablierte internationale Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Akkreditierungen anwenden;
(c) Vorschläge einer anderen Vertragspartei zur Zusammenarbeit bei Standards, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren wohlwollend prüfen; und
(d) die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft fördern, einschliesslich grenzüberschreitender Forschungs- und Testprojekte, um zwischen den Vertragsparteien und der Branche ein besseres Verständnis der Standards, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu entwickeln.
4. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig der Informationsaustausch und Transparenz im Hinblick auf die Ausarbeitung, Einführung und Anwendung von Standards, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren mit Bezug zur digitalen Wirtschaft ist. Jede Vertragspartei ist bestrebt, auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbart wird, und nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen nach dem Ersuchen Informationen über Standards, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren mit Bezug zur digitalen Wirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Art. 36-Y Innovation
Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Digitalisierung und die Nutzung neuer Technologien für die digitale Wirtschaft ist, einschliesslich der Distributed-