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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur

Ledger-Technologie und ihrer Anwendungsfälle bei der Tokenisierung von Vermögenswerten, da dies zum Wirtschaftswachstum und zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt. Darüber hinaus anerkennen die Vertragsparteien die Notwendigkeit eines experimentier- und innovationsfreundlichen Umfelds, um den elektronischen Handel zu unterstützen und die digitale Wirtschaft zu fördern, einschliesslich durch:

(a) die Ermittlung relevante Ansätze und Technologien zur Ermöglichung grenzüberschreitender Datenflüsse;

(b) die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von politischen Rahmenwerken und Referenzanwendungsfällen; und

(c) den Austausch über die Forschung und über Branchenpraktiken mit Bezug zur Innovation.

Art. 36-Z Kleine und mittlere Unternehmen

1. Die Vertragsparteien anerkennen die grundlegende Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zur Beibehaltung der Dynamik und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in der digitalen Wirtschaft.

2. Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren KMU in Bezug auf die digitale Wirtschaft.

3. Im Hinblick auf eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verbesserung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten für KMU in der digitalen Wirtschaft können die Vertragsparteien:

(a) weiterhin mit den anderen Vertragsparteien zusammenarbeiten, um Informationen und Best Practices für einen wirksameren Einsatz digitaler Instrumente und Technologien auszutauschen und dadurch die Beteiligung von KMU an der digitalen Wirtschaft zu verbessern; und

(b) die Beteiligung der KMU der Vertragsparteien an Plattformen fördern, die dazu beitragen könnten, KMU mit internationalen Anbietern, Abnehmern und anderen potenziellen Geschäftspartnern zusammenzubringen.

Art. 36-AA Digitale Inklusion

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die digitale Inklusion ist, damit sichergestellt werden kann, dass allen Personen und Unternehmen alles Notwendige zur Verfügung steht, um an der digitalen Wirtschaft teilzuhaben, zu ihr beizutragen und von ihr zu profitieren.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, durch die Beseitigung von Hindernissen die sich durch die digitale Wirtschaft bietenden Möglichkeiten zu erweitern und zu erleichtern. Dies kann gegebenenfalls die Stärkung kultureller und völkerübergreifender Beziehungen, einschliesslich zwischen indigenen Völkern, sowie die Verbesserung des Zugangs für Frauen, ländliche Regionen, junge und ältere Menschen, Menschen mit Beeinträchtigungen und sozioökonomisch benachteiligte Gruppen umfassen.