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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen mit Singapur
barkeit eines elektronischen Vertrags nicht allein mit der Begründung verweigern, dass der Vertrag auf elektronischem Wege zustande gekommen ist.
Art. 36-H Grundsätze für den Zugang zum Internet und die Nutzung des
Internets für den digitalen Handel
Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Politiken, Gesetze und sonstigen Vorschriften anerkennen die Vertragsparteien die Vorteile davon, sicherzustellen, dass die Endnutzerinnen und Endnutzer auf ihrem Hoheitsgebiet die Möglichkeit haben:
(a) unter Vorbehalt eines angemessenen Netzmanagements auf über das Internet verfügbare Dienste und Anwendungen ihrer Wahl zuzugreifen, diese zu verbreiten und zu nutzen;6
(b) Endnutzergeräte ihrer Wahl mit dem Internet zu verbinden, vorausgesetzt, diese Geräte erfüllen die Anforderungen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie genutzt werden, und schaden dem Netzwerk nicht; und
(c) Zugang zu Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Anbieters von Internetzugangsdiensten zu haben.
Art. 36-I Offene staatliche Daten (Open Government Data)
1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei betreffend Daten im Besitz des Staates, deren Offenlegung gemäss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Staates nicht eingeschränkt ist und die eine Vertragspartei für den öffentlichen Zugang und die öffentliche Nutzung digital zur Verfügung stellt (nachfolgend als «staatliche Daten» bezeichnet).
2. Die Vertragsparteien anerkennen den Vorteil davon, staatliche Daten im Einklang mit den Absätzen 3–5 auf digitalem Weg für den öffentlichen Zugang und die öffentliche Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, staatliche Daten kostenlos oder zu vertretbaren Kosten allgemein zur Verfügung zu stellen.
3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu und der öffentlichen Nutzung von staatlichen Daten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation fördert. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien aufgefordert, den Erfassungsbereich dieser Daten zu erweitern, etwa durch die Einbeziehung und die Konsultation interessierter Stakeholder.
4. Soweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, staatliche Daten auf digitalem Weg für den öffentlichen Zugang und die öffentliche Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist sie soweit durchführbar bestrebt, sicherzustellen, dass diese Daten:
(a) in einem maschinenlesbaren, offenen Format bereitgestellt werden;
(b) durchsuchbar und abrufbar sind;
(c) gegebenenfalls zeitnah aktualisiert werden; und
6 Die Vertragsparteien anerkennen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten, der seinen Abonnentinnen und Abonnenten bestimmte Inhalte auf Exklusivbasis anbietet, nicht gegen diesen Grundsatz verstossen würde.