Vorlage

Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage

Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur

Anhang II

Artikel 5bis

Art. 5bisStandort von Rechenanlagen für Finanzdienstleistungen

1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «Rechenanlagen» Computerserver und Speichergeräte zur Bearbeitung oder Speicherung von Informationen für kommerzielle Zwecke, nicht jedoch Computerserver oder Speichervorrichtungen von oder für den Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass jede Vertragspartei ihre eigenen regulatorischen Anforderungen hinsichtlich der Nutzung von Rechenanlagen haben kann, einschliesslich Anforderungen, mit denen die Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation gewährleistet werden soll.

3. Keine Vertragspartei verlangt von einem Finanzdienstleistungserbringer, dass er als Voraussetzung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet Rechenanlagen in diesem Hoheitsgebiet nutzt oder errichtet, sofern die Finanzregulierungs- oder -aufsichtsbehörden der Vertragspartei rechtzeitig Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Daten erhalten. Zu diesem Zweck darf eine Vertragspartei keine Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, die die grenzüberschreitende Datenübermittlung verbieten oder beschränken, indem sie:

(a) die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für die Datenbearbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;

(b) die Lokalisierung von Daten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Bearbeitung verlangt;

(c) die Speicherung oder Datenbearbeitung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verbietet;

(d) die grenzüberschreitende Datenübermittlung von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei abhängig macht; oder

(e) die Datenübermittlung in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei verbietet.

4. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit ist Artikel 4 dieses Abkommens auf Absatz 3 dieses Artikels anwendbar.

5. Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieser Bestimmung und bewerten ihr Funktionieren innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des am 25. September 2025 in Bern, Schweiz, zwischen den EFTA-Staaten und Singapur abgeschlossenen Abkommens über die digitale Wirtschaft. Eine Vertragspartei kann den anderen Vertragsparteien jederzeit vorschlagen, die Liste der in Absatz 3 aufgeführten Beschränkungen zu überprüfen, auch wenn sie selbst oder eine andere Vertragspartei