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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen mit Singapur
(c) das Versäumnis, den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zu liefern oder für sie Dienstleistungen zu erbringen, nachdem ihnen diese in Rechnung gestellt wurden, es sei denn, dies ist aus triftigen Gründen gerechtfertigt; oder
(d) der Vorgang, den Konsumentinnen und Konsumenten Kosten für nicht angeforderte Dienstleistungen oder Waren in Rechnung zu stellen.
3. Zum Schutz der am digitalen Handel beteiligten Konsumentinnen und Konsumenten führt jede Vertragspartei Massnahmen ein oder erhält diese aufrecht, die gewährleisten sollen, dass:
(a) Anbieter von Waren und Dienstleistungen fair und ehrlich mit den Konsumentinnen und Konsumenten umgehen;
(b) Anbieter vollständige, korrekte und transparente Informationen über die Waren und Dienstleistungen bereitstellen, einschliesslich allfälliger Geschäftsbedingungen; und
(c) die Waren und gegebenenfalls die Dienstleistungen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sicher sind.
4. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den am digitalen Handel beteiligten Konsumentinnen und Konsumenten ein Konsumentenschutzniveau zu gewähren, das nicht unter demjenigen liegt, das den an anderen Formen des Handels beteiligten Konsumentinnen und Konsumenten gewährt wird.
5. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Konsumentenschutzbehörden oder anderen einschlägigen Stellen; dies schliesst den Austausch von Informationen und Erfahrungen ein sowie die Zusammenarbeit in geeigneten Fällen von gemeinsamem Interesse, die die Verletzung von Konsumentenrechten im digitalen Handel betreffen, und mit der der Konsumentenschutz im Online-Handel verbessert werden soll, sofern dies im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart wird.
6. Die Vertragsparteien fördern den Zugang zu Mechanismen für die Durchsetzung von Konsumentenrechten sowie für den Rechtsschutz und steigern die Bekanntheit solcher Mechanismen, einschliesslich bei Konsumentinnen und Konsumenten, die grenzüberschreitende Transaktionen tätigen.
Art. 36-K Unerwünschte Werbenachrichten (Spam)
1. Jede Vertragspartei führt Massnahmen ein oder erhält diese aufrecht, um die Nutzerinnen und Nutzer wirksam vor unerwünschten Werbenachrichten zu schützen. Diese Massnahmen:
(a) verpflichten die Versenderinnen und Versender von unerwünschten Werbenachrichten, den Empfängerinnen und Empfängern eine einfache Möglichkeit zu bieten, um den fortlaufenden Erhalt solcher Nachrichten zu beenden; und
(b) erfordern, von den Empfängerinnen und Empfängern gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei die Zustimmung zum Erhalt von Werbenachrichten zu verlangen.