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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur
menhang mit diesen Informationen, einschliesslich Massnahmen im Zusammenhang mit ihrer Beschaffung, vorbehaltlich von Artikel 36-I.
Art. 36-C Zielsetzung
Die Vertragsparteien sind bestrebt:
(a) Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für den elektronischen Handel zu gewährleisten;
(b) Hemmnisse für die Nutzung und Weiterentwicklung des digitalen Handels mit Waren und Dienstleistungen zu vermeiden;
(c) ein vertrauenswürdiges und sicheres Umfeld sowie Sicherheit für den digitalen Handel zu schaffen, unter anderem durch:
(i) den Schutz von Personendaten, und
(ii) den Schutz von Geschäftsgeheimnissen;
(d) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse, die die digitale Wirtschaft betreffen, auszuweiten;
(e) das Wachstum der Wirtschaftstätigkeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern;
(f) zur Etablierung neuer, ehrgeiziger und transparenter Benchmarks beizutragen, die das Wachstum und die wirksame Regulierung der digitalen Wirtschaft fördern;
(g) auf den multilateralen und regionalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zum digitalen Handel aufzubauen;
(h) stärkere Verbindungen zwischen Unternehmen der jeweiligen Vertragsparteien sowie zwischen ihren Forschungseinrichtungen zu erleichtern.
Art. 36-D Zölle4
1. Keine Vertragspartei erhebt Zölle auf elektronische Übermittlungen, einschliesslich auf elektronisch übertragene Inhalte.
2. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit hindert Absatz 1 eine Vertragspartei nicht daran, inländische Steuern, Gebühren oder andere Abgaben auf elektronische Übermittlungen, einschliesslich auf elektronisch übertragene Inhalte zu erheben, sofern dies in einer Weise erfolgt, die mit diesem Abkommen vereinbar ist.
Art. 36-E Elektronische Authentifizierung
1. Sofern in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei die Rechtswirkung, die Rechtsgültigkeit oder die Zulässigkeit einer elektronischen Signatur als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verweigern, dass sie in elektronischer Form vorliegt.
4 Die Vertragsparteien kommen überein, dass «Zölle» Einfuhr- und Ausfuhrzölle umfassen.