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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur
2. Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass unerwünschte Werbenachrichten klar als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie versendet wurden, und, soweit in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen, alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die Empfängerinnen und Empfänger jederzeit und kostenlos ihre Einstellung beantragen können.
3. Jede Vertragspartei sieht Rekursmöglichkeiten gegen die Versenderinnen und Versender unerwünschter Werbenachrichten vor, die sich nicht an die gemäss den Absätzen 1 und 2 eingeführten oder aufrechterhaltenen Massnahmen halten.
4. Die Vertragsparteien arbeiten in geeigneten Fällen von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Regulierung unerwünschter Werbenachrichten zusammen.
Art. 36-L Schutz von Personendaten
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass Einzelpersonen ein Recht auf Privatsphäre und den Schutz von Personendaten haben und dass hohe, durchsetzbare Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen.
2. Zu diesem Zweck führt jede Vertragspartei einen Rechtsrahmen ein, der den wirksamen Schutz von Personendaten im digitalen Handel vorsieht, oder erhält einen solchen aufrecht.10
3. Nichts in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran, im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen gemäss Absatz 2 von ihr als geeignet erachtete Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschliesslich mittels Erlass und Anwendung von Vorschriften für die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei Instrumente vorsehen, die Übermittlungen unter allgemeingültigen Bedingungen zum Schutz der übermittelten Daten ermöglichen.
4. Bei der Schaffung ihres Rechtsrahmen zum Schutz von Personendaten sollte jede Vertragspartei die von einschlägigen internationalen Gremien oder Organisationen entwickelten Grundsätze und Leitlinien berücksichtigen.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Rechtsrahmen gemäss Absatz 2 einen nicht-diskriminierenden Schutz von Personendaten für natürliche Personen vorsieht.
6. Jede Vertragspartei veröffentlicht im Zusammenhang mit dem Schutz von Personendaten Informationen über die Rechte, die sie natürlichen Personen im digitalen Handel gewährt, einschliesslich Leitlinien dazu, wie:
(a) natürliche Personen Rechtsmittel einlegen können; und
(b) wie Unternehmen die rechtlichen Anforderungen erfüllen können.
10 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann eine Vertragspartei der Pflicht gemäss Abs. 2 nachkommen, indem sie Massnahmen oder eine Kombination mehrerer Massnahmen einführt oder aufrechterhält, etwa umfassende Gesetze zum Schutz der Privatsphäre, von persönlichen Informationen und Personendaten, sektorspezifische Gesetze zum Schutz der Privatsphäre oder andere Gesetze, die sich mit der Verletzungen der Privatsphäre befassen.