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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur
Art. 36-P Quellcode14
1. Keine Vertragspartei verlangt die Weitergabe von oder den Zugriff auf Quellcodes von Software oder Teilen davon, die einer natürlichen oder juristischen Person einer anderen Vertragspartei gehören, als Bedingung für die Einfuhr, den Vertrieb, den Verkauf oder die Nutzung solcher Software oder von Produkten, die solche Software enthalten, in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf:
(a) Vorgaben eines Gerichts, einer Regulierungsbehörde oder einer anderen für eine Ermittlung, eine Inspektion, eine Überprüfung, ein Strafverfolgungs- oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Stelle sowie auf die Überwachung der Einhaltung von Verhaltenskodizes und anderen Standards, vorbehaltlich des Schutzes vor unbefugter Weitergabe;
(b) die Verhängung, Einführung oder Durchsetzung einer Abhilfemassnahme, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei infolge einer Ermittlung, Inspektion, Überprüfung, einer Strafverfolgungsmassnahme oder eines Gerichtsverfahrens gewährt wurde;
(c) Vorgaben von zuständigen Behörden, mit denen die Konformität von Waren und Dienstleistungen mit Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Marktüberwachung überprüft wird; oder
(d) die freiwillige Weitergabe von oder die Gewährung des Zugriffs auf Quellcodes auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei oder im Rahmen von Open-Source-Lizenzen.
Art. 36-Q Kryptografie verwendende Informations- und
Kommunikationstechnologieprodukte
1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «Informations- und Kommunikationstechnologieprodukt (IKT-Podukt)» jegliche Hardware oder Software, die für die Informationsbearbeitung oder die Kommunikation mithilfe elektronischer Mittel, einschliesslich der Speicherung, Übermittlung und Anzeige, oder für die elektronische Bearbeitung zur Bestimmung oder Aufzeichnung physikalischer Phänomene oder zur Überprüfung physikalischer Prozesse konzipiert wurden, nicht jedoch Instrumente zur Erbringung einer Finanzdienstleistung oder Vermögenswerte, einschliesslich Währungen.
2. Dieser Artikel findet Anwendung IKT-Produkte, die Kryptografie verwenden.
3. In Bezug auf Produkte, die Kryptografie verwenden und für kommerzielle Anwendungen bestimmt sind, darf keine Vertragspartei technische Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben oder aufrechterhalten, die den Hersteller oder Lieferanten des Produkts als Voraussetzung für die Herstellung, den Verkauf, den Vertrieb, die Einfuhr oder die Verwendung des Produkts verpflichten:
14 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit vereinbaren die Vertragsparteien, dass dieser Artikel eine Vertragspartei nicht daran hindert, für Patentanmeldungen und Patenterteilungsverfahren die Offenlegung des Quellcodes zu verlangen.