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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

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Abkommen über die digitale Wirtschaft. AS 2026 … Abkommen mit Singapur

(b) Mechanismen für die Zusammenarbeit zur Früherkennung, Ermittlung und Eindämmung böswilliger Eingriffe oder der Verbreitung schädlicher Programmcodes, die elektronische Netzwerke beeinträchtigen, einzurichten oder entsprechende bestehende Mechanismen zu stärken und diese zur raschen Bewältigung von Cybersicherheitsvorfällen zu nutzen;

(c) einen Dialog über Fragen der Cybersicherheit, einschliesslich des Austauschs von Informationen und Erfahrungen zur Sensibilisierung sowie über Best Practices aufrechtzuerhalten;

(d) eine gegenseitige Anerkennung eines grundlegenden Sicherheitsstandards für Verbrauchergeräte des Internets der Dinge zu einzurichten, um das allgemeine Niveau der Cyberhygiene zu erhöhen und den Cyberraum im Inland besser zu schützen; und

(e) die Personalentwicklung im Bereich der Cybersicherheit voranzutreiben, einschliesslich durch mögliche Aus- und Weiterbildungsinitiativen.

2. Angesichts der sich stetig wandelnden Natur der Cyberbedrohungen anerkennen die Vertragsparteien, dass risikobasierte Ansätze zur Bekämpfung solcher Bedrohungen wirksamer sein können als regelbasierte Ansätze. Die Vertragsparteien betonen daher die Vorteile der Einbeziehung von Sicherheitsaspekten in der Entwicklungsphase und sind bestrebt, risikobasierte Ansätze zu verwenden, die sich auf technische, objektive und interoperable Standards und Best Practices im Bereich Risikomanagement stützen, um Cybersicherheitsrisiken zu erkennen, sich davor zu schützen sowie um Cybersicherheitsvorfälle zu erkennen, darauf zu reagieren und sich davon zu erholen, und die Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet zur Nutzung solcher risikobasierter Ansätze zu ermutigen.

Art. 36-S Zusammenarbeit und Überprüfung

1. Die Vertragsparteien können zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen zur themenspezifischen Zusammenarbeit in jeder anderen Angelegenheit von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit dem digitalen Handel kooperieren, unter anderem bei folgenden Themen:

(a) Haftung von Anbietern von Vermittlungsdiensten in Bezug auf die Übermittlung und Speicherung von Informationen;

(b) Interoperabilität von Infrastrukturen wie die sichere elektronische Authentifizierung und sichere elektronische Bezahlmöglichkeiten; und

(c) Schutz von Personendaten.

2. Die Vertragsparteien überprüfen dieses Kapitel regelmässig im Gemischten Ausschuss hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich des digitalen Handels.

Art. 36-T Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

1. In Anerkennung der Tatsache, dass die Vertragsparteien vom Austausch ihrer Erfahrungen mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sowie der Entwicklung und Einführung einer Wettbewerbspolitik zur Bewältigung der Herausforderungen im Zu-