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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten
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Abkommen mit Singapur
2. Keine Vertragspartei darf Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die:
(a) den an einer elektronischen Transaktion Beteiligten untersagen würden, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden oder elektronischen Signaturen für ihre Transaktion festzulegen; oder
(b) verhindern würden, dass an einer elektronischen Transaktion beteiligte Parteien gegenüber den Justiz- und Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder einer elektronischen Signatur bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
3. Ungeachtet von Absatz 2 kann eine Vertragspartei für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen verlangen, dass die Authentifizierungsmethode oder die elektronische Signatur gemäss ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bestimmte Leistungsstandards erfüllt oder von einer akkreditierten Behörde zertifiziert ist.
4. Eine Vertragspartei wendet die Absätze 1–3 in dem in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Umfang auf elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel oder Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben an.
5. Die Vertragsparteien sind bestrebt, eine interoperable elektronische Authentifizierung zu verwenden.
Art. 36-F Papierloser Handel
1. Jede Vertragspartei macht elektronische Versionen aller Handelsverwaltungsdokumente öffentlich zugänglich, wenn möglich in englischer Sprache.5
2. Jede Vertragspartei anerkennt elektronische Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten als rechtlich gleichwertig mit Papierdokumenten, ausser:
(a) es besteht eine gegenteilige innerstaatliche oder internationale rechtliche Anforderung; oder
(b) dies würde die Wirksamkeit der Handelsverwaltungsprozesse reduzieren.
3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen zentralen Schalter einzurichten oder aufrechtzuerhalten, der Händlern die Einreichung der für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderlichen Dokumente und Daten bei den beteiligten Behörden und Stellen an einer einzigen Stelle ermöglicht.
4. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, sofern angebracht in jeder Gerichtsbarkeit, den Austausch elektronischer Aufzeichnungen, die für Handelstätigkeiten zwischen ihren Unternehmen verwendet werden, zu erleichtern.
5. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Datenaustauschsysteme zu entwickeln für den erleichterten Austausch von:
(a) Daten im Zusammenhang mit Handelsverwaltungsdokumenten zwischen den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei; und
5 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit bedeutet elektronische Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten entsprechende Dokumente in einem maschinenlesbaren Format.