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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

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Abkommen mit Singapur

3. Die Vertragsparteien können wie folgt zusammenarbeiten:

(a) Austausch von Erfahrungen und Best Practices in Bezug auf digitale Inklusion, einschliesslich Expertenaustausch;

(b) Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, um dazu beizutragen, dass die Vorteile der digitalen Wirtschaft breiteren Bevölkerungsgruppen zugänglich sind;

(c) Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zu digitalen Geschäftsmöglichkeiten;

(d) Entwicklung von Programmen zur Förderung der Teilhabe aller Gruppen an der digitalen Wirtschaft;

(e) Möglichkeiten für «neue» Arbeitsformen wie Telearbeit oder Co-Working;

(f) Austausch und gemeinsame Nutzung von Methoden und Verfahren für die Beschaffung nicht aggregierter Daten, die Nutzung von Indikatoren und die Analyse von Statistiken über die Beteiligung an der digitalen Wirtschaft; und

(g) in weiteren von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Bereichen.

4. Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der digitalen Inklusion können gegebenenfalls durch die Koordination unter anderem zwischen den jeweiligen Stellen, Unternehmen, Gewerkschaften, der Zivilgesellschaft, akademischen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen der Vertragsparteien durchgeführt werden.

Art. 36-AB Allgemeine Ausnahmen

1. Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 199415 und die Hinweise zu seiner Auslegung sowie Artikel XIV Buchstaben a–c des GATS16 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Massnahmen nach Artikel XX Buchstabe b des GATT 1994 Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst und dass Artikel XX Buchstabe g des GATT 1994 für Massnahmen zur Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpfbarer natürlicher Ressourcen gilt.

Art. 36-AC Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Die Artikel 20 und 34 finden sinngemäss Anwendung auf dieses Kapitel.

Art. 36-AD Schutz kritischer öffentlicher Infrastrukturen

1. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

16 SR 0.632.20, Anhang 1B