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Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 28 Seiten

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Abkommen mit Singapur

(a) eine bestimmte Technologie, ein bestimmtes Produktionsverfahren oder sonstige Informationen, zum Beispiel einen privaten Schlüssel oder andere geheime Parameter, die Spezifikation eines Algorithmus oder andere Designdetails, die Eigentum des Herstellers oder Lieferanten sind und sich auf die durch das Produkt verwendete Kryptografie beziehen, an die Vertragspartei oder eine Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei weiterzugeben oder ihr Zugriff darauf zu verschaffen;

(b) sich mit einer Person in ihrem Hoheitsgebiet zusammenzuschliessen; oder

(c) einen bestimmten kryptografischen Algorithmus zu verwenden oder zu integrieren;

es sei denn, die Herstellung, der Verkauf, der Vertrieb, die Einfuhr oder die Verwendung des Produkts erfolgt durch oder für die Vertragspartei.

4. Absatz 2 findet keine Anwendung auf:

(a) Vorgaben, die eine Vertragspartei in Bezug auf den Zugriff auf Netzwerke einführt oder aufrechterhält, einschliesslich auf Benutzergeräte, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Regierung dieser Vertragspartei befinden, darunter auch diejenigen der Zentralbanken;

(b) Massnahmen, die eine Vertragspartei aufgrund von Aufsichts-, Untersuchungs- oder Überprüfungsbefugnissen im Zusammenhang mit Finanzinstituten oder -märkten ergreift; oder

(c) Vorgaben einer Regulierungs- oder einer Justizbehörde einer Vertragspartei in Bezug auf Informationen, auf die Absatz 2 Anwendung findet, im Zusammenhang mit einer Ermittlung, Inspektion, Überprüfung, eine Strafverfolgungsmassnahme oder für ein Gerichtsverfahren, vorbehaltlich des Schutzes vor unbefugter Weitergabe.

5. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit ist dieser Artikel nicht so auszulegen, dass er die Strafverfolgungsbehörden einer Vertragspartei daran hindert, von Dienstleistungsanbietern, die eine von ihnen selbst kontrollierte Verschlüsselung verwenden, zu verlangen, dass sie in Übereinstimmung mit den rechtlichen Verfahren dieser Vertragspartei verschlüsselte und unverschlüsselte Kommunikation bereitstellen.

6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit lässt dieser Artikel die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei nach Artikel 36-P unberührt.

Art. 36-R Cybersicherheit

1. Die Vertragsparteien haben eine gemeinsame Vision im Hinblick auf die Förderung eines sicheren digitalen Handels zur Erreichung weltweiten Wohlstands und anerkennen, dass Bedrohungen der Cybersicherheit das Vertrauen in den digitalen Handel untergraben. Entsprechend anerkennen die Vertragsparteien, wie wichtig es ist:

(a) die Kapazitäten ihrer jeweiligen, für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle zuständigen nationalen Einrichtungen auszubauen und dabei der sich stetig wandelnden Natur der Cyberbedrohungen Rechnung zu tragen;