Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 38 Seiten
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3.5 Medizinalberufekommission (MEBEKO) Zustimmung
Insgesamt befürworten fünf Kantone (BL, SO, VD, ZG, ZH), die GDK und die Universität Genf die geplante Anpassung von Artikel 49 Absatz 2. Zwei gesamtschweizerische Dachverbände (H+ und unimedsuisse) und CP heissen Artikel 49 Absatz 2 gut. Vier Kantone (AI, JU, OW, SZ) und eine politische Partei (FDP) befürworten zudem die Vorlage insgesamt, haben sich aber nicht spezifisch zu Artikel 49 Absatz 2 geäussert.
Die genannten Stellen stimmen der Reduktion der Mitgliederzahl zu, da in beiden Sektionen der MEBEKO weiterhin die Kantone, die universitären Hochschulen sowie die betroffenen Berufskreise angemessen vertreten sein werden. Die mit dieser Änderung verbundenen Kosteneinsparungen werden begrüsst.
Zustimmung mit Vorbehalt
Zwei Kantone (AG, AR), eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei (SVP), zwei gesamtschweizerische Dachverbände (Schweizerischer Apothekerverband pharmaSuisse, Schweizerische Zahnärztegesellschaft SSO) sowie weitere Organisationen (BZW, GSASA) stimmen Artikel 49 Absatz 2 zu. Sie äussern jedoch Vorbehalte, von denen die wichtigsten nachfolgend aufgeführt werden:
- Die Reduktion der Mitgliederzahl der MEBEKO dürfe weder zu längeren Bearbeitungszeiten bei Anerkennungen ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel noch zu einer Verschlechterung der Qualität ihrer Arbeit führen.
- Es sei sicherzustellen, dass die MEBEKO weiterhin ausgewogen zusammengesetzt bleibt, insbesondere durch eine angemessene Vertretung der Kantone und der betroffenen Kreise, und dass der fachliche Austausch nicht beeinträchtigt wird.
Ablehnung
Zwei Kantone (NE und NW), ein gesamtschweizerischer Dachverband (FMH), das SIWF, die MEBEKO sowie die Prüfungskommission Veterinärmedizin lehnen Artikel 49 Absatz 2 ab.
Die genannten Stellen sprechen sich gegen eine Reduktion der Mitgliederzahl der ME-BEKO aus, da dies die Aufgabenerfüllung in qualitativer und quantitativer Hinsicht beeinträchtigen könnte. Deshalb dürfe weder die Vertretung der Humanmedizin verringert noch die kantonale Vertretung geschwächt werden.