Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Ergänzung der Liste 4 des Anhangs mit “nicht-relevanten Metaboliten” von Pflanzenschutzmitteln und Festlegung eines Wertes.
SVGW Liste 4 Vorgabe der Werte für organische chemische Verbindungen mit
unbekannter Toxizität in Form von Grenzwerten.
Die Festlegungen bei den Pestiziden und ihren Abbauprodukten
sind zu präzisieren. Der Grund dafür liegt darin, dass bei der Ab-
grenzung von relevanten zu den nicht relevanten Metaboliten gros-
se unschärfen existieren.
Staatskanzlei des Kan- Liste 4 Die Gewässerschutzverordnung verlangt, dass in den unterirdi- Ergänzung Liste 4:
tons Thurgau schen Gewässern keine künstlichen langlebigen Stoffe enthalten Spalte 1: Langlebiger künstlicher Stoff, sofern nicht spezifische Regelungen beste-
sein dürfen. Um hier die Kompatibilität herzustellen, ist ein Tole- hen
ranzwert für langlebige künstliche Stoffe von 0.0001 mg/kg in Spalte 2: Trinkwasser
Trinkwasser in die FIV aufzunehmen. Zudem wird dadurch der Spalte 3: 0.0001 mg/kg
Problematik einer allfälligen Kumulation solcher Stoffe in der Nah-
rungsmittelkette Rechnung getragen.
Staatskanzlei des Kan- Liste 4 Für Trihalomethane (Desinfektionsnebenprodukte) wird neu ein zusätzlich:
tons Thurgau Grenzwert festgelegt. Eine gleichzeitige Beibehaltung des bisheri- Spalte 3 (Toleranzwert) 0.02 mg/kg
gen Toleranzwertes von 0.02 mg/kg ist sinnvoll.
Staatskanzlei des Kan- Liste 4 Der Toleranzwert für bisher nicht spezifisch geregelte Substanzen Organische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chetons Thurgau ohne genotoxisches Potenzial ist mit 10 Mikrogramm pro Liter sehr mischer Struktur, ohne strukturelle Hinweise auf ein genotoxisches Potential
hoch angesetzt. Aus humantoxikologischer Sicht mag das gerecht- Spalte 2: Trinkwasser
fertigt sein, allerdings berücksichtigt er das Vorsorgeprinzip nicht, Spalte 3: 0.001 mg/kg
wie es sowohl die Lebensmittel- als auch die Gewässerschutzge-
setzgebung verlangen.
Im Rahmen der guten Herstellungspraxis geht es darum, einen
künstlichen Eintrag von "nicht spezifisch geregelten Substanzen"
ins Trinkwasser zu minimieren. Es wird deshalb vorgeschlagen, den
Toleranzwert um den Faktor 10 zu reduzieren.
Staatskanzlei des Kan- Liste 4 Gemäss den Erläuterungen gilt das TTC-Konzept nicht für Pestizide Spalte 1: Pestizide
tons Thurgau und ihre Metabolite. Wird in der Praxis eine neue, bislang unbe- Spalte 2: Trinkwasser
kannte Verbindung nachgewiesen, ist es nicht unbedingt eindeutig, Spalte 3: 0.0001 mg/kg
ob es sich um ein Abbauprodukt eines Pestizids handelt oder nicht, Spalte 5: gilt je Substanz für organische Pestizide und deren künstliche Abbau- und und somit ist auch die Beurteilungsgrundlage nicht klar. Reaktionsprodukte
Der Toleranzwert von 0.0001 mg/kg für Pestizide, deren relevante
Metaboliten, Abbau und Reaktionsprodukte ist nicht toxikologisch Spalte 1: Pestizide
begründet, sondern er soll dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen. Spalte 2: Trinkwasser
Es ist daher nicht konsequent, wenn für künstliche Abbau- und Spalte 3: 0.0005 mg/kg
Reaktionsprodukte dieses Vorsorgeprinzip nicht gelten soll und Spalte 5: Summe aller organischen Pestizide und deren künstlichen Abbau- und höhere Werte festgelegt werden.