Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Le fait d‟entrer de nombreuses références à des textes européens rend les ordonnances peu lisibles et non transparentes. La lisibilité et la compréhension du texte seraient facilitées si les termes étaient répétés et si certaines listes étaient disponibles en annexe. Ces textes sont censés faciliter l‟application de la loi. Ils doivent donc être compréhensibles par toutes les personnes qui sont censées les appliquer, y compris les consommateurs et les commerçants. Certaines formulations sont donc à revoir sous cet angle.

De plus le fait que ces textes européens puissent changer sans aucune information des citoyens suisses et sans aucun droit de recours rend le droit suisse non fiable et non

transparent. L‟adaptation rapide aux connaissances scientifiques suisses ou européennes est justifiée mais la reprise du droit européen ne doit pas être automatique sans information préalable

FIAL Föderation der Schweiz. Die fial begrüsst die Anpassungen des Schweizerischen Verordnungsrechts an die Verord-Nahrungsmittelindustrie nung Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Bei den Anpassungen ist darauf zu achten, möglichst nahe am Europäischen Konzept zu legiferieren, um keine Handelshemmnisse zu schaffen. Wo die Schweizer Lösungen anerkanntermassen besser sind (sei es für den Konsumenten leichter verständlich oder auf unsere schweizerischen Verhältnisse besser zugeschnitten) sollten diese als zusätzliche Optionen weiterhin beibehalten werden. So sollten z.B. in der Schweiz Allergenkennzeichnungen auch weiterhin am Ende der Zutatenliste zusammengefasst werden können, da dies für den Konsumenten deutlich einfacher und verständlicher ist als die blosse Hervorhebung einzelner Zutaten im Zutatenverzeichnis.

Aufgefallen ist uns, dass die Übergangsfristen in den einzelnen Verordnungen verschieden geregelt werden. Die fial vertritt die Ansicht, dass überall dort, wo nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes zwingend eine andere Übergangsfrist notwendig ist, dieselbe Übergangsfrist gewährt werden müsste wie in der EU. Die Umsetzung des Verordnungspakets hat eine Änderung nahezu sämtlicher, auf dem Schweizer Markt verfügbarer Lebensmittelpackungen zur Folge und die entsprechenden Fristen sind daher mindestens gleich lang zu wählen wie in der EU (3 Jahre). Wir beantragen daher grundsätzlich und für sämtliche in Anhörung gesetzten Verordnungen folgende Übergangsbestimmung:

„1. Lebensmittel, die der Änderung vom … dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis … (3 Jahre nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden.

2. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.“

Gastrosuisse 1. Verfahren: Anfangs Jahr 2013 hat das BAG unsere "Leitlinie gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe (GvG)" genehmigt. Was in dieser Leitlinie steht, kommunizieren wir sowohl den Vollzugsbehörden als auch unseren Mitgliedern. Sie sind in einem langwierigen Prozess entstanden und sind praxistauglich. Nun befürchten wir aber, dass zum einen mit der vorliegenden Revision wie ebenso mit der Revision des Lebensmittelgesetzes keine klare Kommunikation möglich sein wird. Unsere Mitglieder sind jedoch auf stabile Regelungen angewiesen und müssen sich darauf einstellen können. In Anbetracht dessen, dass in der EU offenbar die Verordnung 1169/2011 "Information der Verbraucher über Lebensmittel" bereits im Jahr 2014 erneut überarbeitet werden soll, scheint uns der Zeitpunkt für vorliegende Revision sehr ungünstig zu sein.

2. Übergangsfristen: Wir würden es begrüssen, wenn in allen Verordnungen überhaupt Übergangsfristen geregelt werden (bei der LGV fehlt diese) als auch, dass sie einheitlich, sprich gleich lang gewählt werden. Dies ist für den sachgerechten Vollzug im Gastgewerbe eine Voraussetzung.

3. Grundsatz: Das Gastgewerbe verwendet Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, welche im Handel erhältlich sind. Der Einkauf erfolgt nach Treu und Glauben bei allen möglichen Produzenten/Lebensmittelhersteller. Die gastgewerblichen Betriebe vertrauen darauf, dass ihre Lieferanten die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Somit leidet die Gastronomie indirekt auch unter den immer höheren Anforderungen an die Lebensmittelhersteller sowie an die immer detaillierter anzubringenden Deklarationsvorschriften.

4. Administration: Grundsätzlich begrüssen wir den freien Warenverkehr mit der EU, welchen Sie als Begründung für die Revision der 14 Verordnungen anführen. Bei Lichte besehen führen die neuen Regelungen allerdings für die Schweizer Betriebe zu noch mehr administrativem Aufwand.

5. Übernahme EU-Recht: Die Angleichung an EU-Recht sollte viel kritischer geprüft werden. Die Änderungen sollen nur dann übernommen werden, wenn sie für Schweizer Verhältnisse wirklich sinnvoll sind.

6. Verweise auf EU-Recht: Wir lehnen diese ab, da sie vor allem für kleine Betriebe nicht umsetzbar sind. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den schweizerischen Verordnungen zwingend als Schweizer Recht auszuformulieren, um so die Rechtssicherheit zu gewährleisten und unsere Unternehmen von der Konsultierung der EU-Rechtserlassen zu verschonen.