Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Geschäftsstelle IG DHS Die IG DHS begrüsst eine rasche Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung im Bereich
der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände an jene der EU. Wichtig sind dabei adäquate Übergangsfristen, um den internationalen Warenverkehr nicht zu behindern. Anbei schicke ich Ihnen die Stellungahme der IG DHS mit den wichtigsten Punkten zur Revision sowie das Auswertungsformular im Format Word.
Die IG DHS begrüsst die Anpassungen des Schweizerischen Verordnungsrechts an die Verordnung Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Bei den Anpassungen ist darauf zu achten, möglichst nahe am Europäischen Konzept zu legiferieren, um keine Handelshemmnisse zu schaffen. Wo die Schweizer Lösungen anerkanntermassen besser sind (sei es für den Konsumenten leichter verständlich oder auf unsere schweizerischen Verhältnisse besser zugeschnitten) sollten diese als zusätzliche Optionen weiterhin beibehalten werden. So sollten z.B. in der Schweiz Allergenkennzeichnungen auch weiterhin am Ende der Zutatenliste zusammengefasst werden können, da dies für den Konsumenten deutlich einfacher und verständlicher ist als die blosse Hervorhebung einzelner Zutaten im Zutatenverzeichnis.
Aufgefallen ist uns, dass für die Änderungen der LGV keine Übergangsfrist vorgesehen wird. Bei den meisten der Artikel scheint eine solche auch nicht notwendig, bezüglich der Änderungen in Art. 50 Abs. 2 und Abs. 2bis müsste unserer Meinung nach aber trotzdem eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Aus unserer Sicht ist diese ebenfalls auf drei Jahre anzusetzen.
GSLI Gesellschaft Schweizer Grundsätzlich möchten wir Anregen, dass für alle Verordnungen gut einprägsame Abkürzun-Lebensmittelinspektorinnen gen definiert werden. Die bestehenden Abkürzungen haben sich in der Kommunikation mit und Lebensmittelinspektoren Fachpersonen bewährt. Offizielle Abkürzungen verbessern den Lesefluss und helfen Missver-
ständnisse zu reduzieren.
Inzwischen wird in verschiedenen Verordnungen direkt auf die EU-Gesetzgebung verwiesen, ohne den Erlass in den Verordnungstext zu integrieren. Formalrechtlich mag dies genügen, für die Anwender sind die Direktverweise unmögliche Erschwernisse. Insbesondere für Anwender aus KMU-Betrieben und Nicht-Juristen wird dadurch die Hürde, den Rechtstext zu verstehen, zu gross. Wir stellen daher den Antrag, EU-Rechtserlasse, welche von der Schweiz übernommen werden, konsequent im Schweizer Rechtstext einzubinden. Im Ausnahmefall könnte der EU-Rechtstext im Anhang aufgeführt werden.
hotelleriesuisse 1. Verordnung 1169/2011: In der EU wird die Verordnung 1169/2011 "Information der
Verbraucher über Lebensmittel" bereits im Jahr 2014 überarbeitet. In diesem Kontext scheint uns der Zeitpunkt für die vorliegende Revision ungünstig zu sein.
2. Übergangsfristen: In den vorgelegten Entwürfen sind die Übergangsfristen unterschiedlich geregelt. Wir erachten es als zwingend notwendig, dass diese untereinander abgestimmt werden, sprich gleich lange gewährt werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das Verfahren im Allgemeinen. Mit der neuen Leitlinie „Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe“ stellt hotelleriesuisse den Betrieben eine übersichtliche Dokumentation betr. Verfahrenspraxis zur Verfügung. Der Zeitpunkt für die vorliegende Revision ist unseres Erachtens ungünstig, da eine Verunsicherung bei unseren Mitgliedern und eine schwierige Einführung der neuen Leitlinie „Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe“ riskiert wird.
3. Keine administrative Mehrbelastungen: Die Änderungen haben sich an die notwendigen Anpassungen betreffend EU-Recht zu beschränken mit dem legitimen Ziel, Handelshemmnisse abzubauen und unseren Unternehmen den Export zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Alle Änderungsvorschläge, die eine administrative Mehrbelastung unserer Unternehmen zur Folge haben, sind strikte abzulehnen.
4. Die Verweise bezüglich EU-Erlasse lehnt hotelleriesuissee ab, da diese für die Mitgliesbetriebe nicht umsetzbar sind. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den schweizerischen Verordnungen zwingend als Schweizer Recht auszuformulieren, um so die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
pharmaSuisse Schweizeri- Wir lehnen die Revision als verfrüht ab. Die parlamentarische Beratung ist noch in vollem scher Apothekerverband Gange und kann durchaus zu erneuten Anpassungen führen. Zudem wird die Verbraucher-
Informations-VO der EU im Jahr 2014 revidiert, was bei uns in der Schweiz mit Sicherheit erneute Gesetzesänderungen nach sich ziehen wird. Im weitern erachten wir Verweise auf EU-Recht als inakzeptabel. Für KMU’s ist es unzumutbar, das geltende Recht in den für den Laien unverständlichen Formulierungen des EU Rechts zu suchen. Im Sinne der Rechtssicherheit ist das übernommene Recht in der schweizerischen Gesetzessammlung zu publizieren. Wir erachten es aus gesundheitspolizeilicher Sicht als gefährlich, vom Positivprinzip abzuweichen. Generell stellen wir eine Bagatellisierung von Arzneimitteln fest. Vermehrt wird versucht, Arzneimittel als Lebensmittel zu vertreiben oder Lebensmittel mit Heilwirkungen anzupreisen. Wir erachten dies als Täuschung und Gefährdung des Kunden, die es zu verhindern gilt. In diesem Sinne unterstützen wir auch eine Stärkung des Täuschungsverbots. Jede unnötige administrative Mehrbelastung ist grundsätzlich zu vermeiden. Es ist zudem darauf zu achten, dass verhältnismässige Übergangsfristen verankert werden.
Schweizer Brauerei-Verband In Ihrem Begleitbrief zur Revision, datiert vom 13. Dezember 2012, schreiben Sie, dass das
Ziel dieser Revision u. a. die Anpassung an das europäische Recht ist. Vor diesem Hinter-