Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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grund machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Jahre 2014 grundlegend überarbeitet wird. Es ist für unsere Mitglieder und die schweizerische Lebensmittelwirtschaft von herausragender Bedeutung (Rechtssicherheit), dass diese aktuellen Gesetzes- und Verordnungsarbeiten im Einklang mit der europäischen Entwicklung stehen. Die vorliegende Revision der Verordnungen im Lebensmittelrecht greift in verschiedenen Punkten der laufenden Anpassung des Lebensmittelgesetzes (LMG) vor. Wir erachten es als unangebracht, den Entscheiden der Eidg. Räte auf Verordnungsstufe vorzugreifen. Wir würden es begrüssen, wenn in allen Verordnungen Übergangsfristen geregelt (bei der LGV fehlt diese) und einheitlich, sprich gleich lang, gewählt werden. Im Übrigen verweisen wir auf die Eingabe der Fédération des Industries Alimentaires Suisses.
Schweizer Fleisch- Wenngleich mit der vorliegenden Revision verschiedene Anpassungen an das EU-Recht mit Fachverband SFF dem Ziel der Vermeidung von Handelshemmnissen erfolgen sollen, so beinhaltet diese einen
erneuten massiven Anstieg von administrativen Aufwendungen, die für die betroffenen Betriebe nun endgültig das Mass des Erträglichen erreichen. Im Rahmen der vorliegenden Revision sind daher sämtliche Anpassungen und Änderungen zwingend auch im Hinblick auf eine Reduktion des administrativen Aufwandes zu prüfen und zu gewichten.
Wir erachten auch den Zeitpunkt der Revision der zur Anhörung vorliegenden Verordnungen als sehr speziell, zumal die Beratungen zur Totalrevision der entsprechenden gesetzlichen Grundlage, dem Lebensmittelgesetz, im Nationalrat als Erstrat erst am 20. März und damit fünf Tage nach Ablauf der offiziellen Anhörungsfrist vom 15. März 2013 erfolgen.
Aufgefallen ist uns, dass die Übergangsfristen in den einzelnen Verordnungen verschieden geregelt werden. Wir sind der Auffassung, dass überall dort, wo nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes zwingend eine andere Übergangsfrist notwendig ist, dieselben Übergangsfristen gewährt werden müssen. Die Umsetzung des Verordnungspakets hat eine Änderung nahezu sämtlicher, auf dem Schweizer Markt verfügbarer Lebensmittelpackungen zur Folge und die entsprechenden Fristen sind daher mindestens gleich lang zu wählen wie in der EU. Wir schlagen daher eine einheitliche Übergangsfrist von 3 Jahren vor, in welcher Lebensmittel nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden dürfen.
Die vorgeschlagenen Verweise auf EU-Rechtserlasse erachten wir als nicht akzeptabel, das sie Hand zu Interpretationsspielraum bieten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den schweizerischen Verordnungen zwingend als Schweizer Recht auszuformulieren, um so die Rechtssichherheit in einem möglichst hohen Mass zu gewährleisten.
Die Umsetzung der totalrevidierten ZuV ist für den Fleischsektor schlichtwegs unmöglich und bringt bei der Umsetzung im Alltag mehr Unsicherheiten als Klarheit. Sie ist in der vorliegenden Form zurückzuweisen und daher zwingend zu überarbeiten.
Schweizerischer Gewerbever- Bis auf einen Antrag zur Verordnung über alkoholische Getränke (VAlkG) sind wir mit den in band (SGV) Revision stehenden Verordnungen im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
einverstanden und haben zu diesen keine Anmerkungen zu machen. In der VAlkG beantragen wir zur eindeutigen und abschliessenden Klärung der Handhabung und des Vollzugs von Bachblütenessenzen und anderen Blütenessenzen einen neuen Artikel 85a. Die Detailausführungen zu diesem Antrag sind im angefügten offiziellen Auswertungsformular zur Revision erläutert.
Schweizerischer Obstverband Die Anpassung an das europäische Recht sowie an den aktuellen Stand der Wissenschaft und
Technik ist wünschenswert, jedoch nicht in allen Bereichen. Es ist auf Schweizer Eigenheiten und Spezialitäten zu achten.
Folgende Änderungen werden verlangt:
- Die Verweise auf die EU-Rechtserlasse müssen in den Verordnungen zwingend als Schweizer Recht ausformuliert werden. Es ist unzumutbar, den Betrieben die gültigen Rechtstexte in der unübersichtlichen EU-Gesetzessammlung selber suchen zu lassen.
- Keine Erweiterung des bürokratischen Aufwandes
- Beibehaltung der Deklaration der alkoholischen Süssgetränke (Gesundheitsschutz)
- Beibehaltung der Definition "vieille" bei Likören
- Beibehaltung der Kohlendioxid-Zugabe bei Fruchtsäften und Nektaren
- Beibehaltung der Definition von verdünnten Fruchtsäften
Stiftung für Konsumenten-
schutz SKS L‟Alliance des organisations des consommateurs – SKS, FRC et ACSI - salue globalement
l‟adaptation de ce paquet d‟ordonnances aux nouvelles connaissances scientifiques. Nous soutenons la reprise du droit européen de plusieurs articles favorables à l’information et à la protection des consommateurs, comme l‟introduction de la mention « décongelé » apposée près de la dénomination, l‟interdiction de sucrer les jus de fruits, l‟obligation d‟indiquer le sel et non plus le sodium dans l‟étiquetage nutritionnel ou la manière d‟indiquer les allergènes.
Par contre nous déplorons que d’autres règles d’étiquetage positives pour les consommateurs n’ont pas été reprises du droit européen : la taille minimale des caractères, l„obligation de mentionner des ingrédients « nano », les indications nutritionnelles obligatoires y compris le sucre et les acides gras saturés, la limitation des allégations nutritionnelles, la mention « peut avoir des effets indésirables sur l‟activité et l‟attention chez les enfants » sur les produits