Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Nachdem in den Erläuterungen explizit auf die erforderliche Risiko- werden dabei miteinbezogen." analyse Bezug genommen wird, sollte dieser Begriff auch im Verord-

nungstext verwendet werden (alternativ wäre der ebenfalls lebensmit-

telrechtlich verankerte Begriff Gefahrenanalyse möglich). Eine Risi-

koanalyse geht über die Aufnahme des aktuellen hygienischen Zu-

standes der Wasserressource hinaus. Sie nimmt auch Gefahrenpunk-

te mit mittel- bis längerfristigem Grundwasserverunreinigungspotential

auf, bewertet diese und legt Lenkungsmassnahmen fest.

SVGW 6.3 Die Intention hinter der Neuformulierung dieses Absatzes ist ver-

ständlich und eine Aufnahme des Rohwassers in den Absatz wird

grundsätzlich begrüsst. Allerdings stellt sich die Frage, ob er hier am

richtigen Platz steht, gehört doch die Identifizierung und Bewertung

von Gefahren zur Selbstkontrolle, bzw. ist Gegenstand des HACCP-

Konzepts. Dieses ist in der der LGV detailliert beschrieben und auch

für das Rohwasser anzuwenden, das als Eingangsprodukt für die

Herstellung von Trinkwasser zu werten ist.

Absatz 3 gilt nicht für die Kategorie „Trinkwasserinstallationen in

Gebäuden“, die auch unter die Definition nach Abs. 1fällt.

Zudem schlagen wir eine andere Formulierung vor: „Schutzzonen,

Anlagen, Apparate und Einrichtungen zur Wasserversorgung müssen

nach den anerkannten Regeln der Technik festgelegt, eingerichtet,

betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der

Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Perso-

nen überwachen und unterhalten zu lassen. Sie ist aber auch dazu

verpflichtet, über die ganze Prozesskette hinweg, d.h. vom Rohwas-

ser bis zum Trinkwasser, durch risikobasierte Analysen den Zustand

des Wassers zu erfassen.“

Der Verweis in den 3 letzten Zeilen von Abs. 3 "vorbehalten bleiben

die Anforderungen an

die Grundwasserschutzzonen gemäss Bundesgesetz vom 24. Januar

1991 über den Schutz der Gewässer." ist erklärungsbedürftig, die

Bedeutung der Aussage unklar.

Staatskanzlei des Kantons 6.3 Der Begriff "Hygiene" ist zwar in der Definition des Codex Alimentari- ... Sie oder er führt in bestimmten Abständen eine Risikoanalyse Thurgau us umfassend, wird aber in der schweizerischen Lebensmittelgesetz- und Analysen des hygienischen, physikalischen und chemischen gebung nicht ebenso umfassend definiert. Art. 48 LGV definiert zwar Zustandes der Wasserressourcen durch. Die Schutzzonen der die Verpflichtungen des Lebensmittelsicherheitsverantwortlichen, Grund- und Quellwasserfassungen werden dabei berücksichtig; definiert aber Hygiene nicht. Insbesondere in der Verordnung, die den vorbehalten bleiben …

Begriff im Namen trägt (HyV), wird Hygiene auf die "mikrobiologische

Hygiene" reduziert.

Eine abschliessende Verpflichtung zur Analyse des "hygienischen

Zustands der Wasserressourcen" ist deshalb missverständlich.

In den Erläuterungen wird explizit auf die erforderliche Risikoanalyse

Bezug genommen. Eine Risikoanalyse geht über die Aufnahme des