Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Nachdem in den Erläuterungen explizit auf die erforderliche Risiko- werden dabei miteinbezogen." analyse Bezug genommen wird, sollte dieser Begriff auch im Verord-
nungstext verwendet werden (alternativ wäre der ebenfalls lebensmit-
telrechtlich verankerte Begriff Gefahrenanalyse möglich). Eine Risi-
koanalyse geht über die Aufnahme des aktuellen hygienischen Zu-
standes der Wasserressource hinaus. Sie nimmt auch Gefahrenpunk-
te mit mittel- bis längerfristigem Grundwasserverunreinigungspotential
auf, bewertet diese und legt Lenkungsmassnahmen fest.
SVGW 6.3 Die Intention hinter der Neuformulierung dieses Absatzes ist ver-
ständlich und eine Aufnahme des Rohwassers in den Absatz wird
grundsätzlich begrüsst. Allerdings stellt sich die Frage, ob er hier am
richtigen Platz steht, gehört doch die Identifizierung und Bewertung
von Gefahren zur Selbstkontrolle, bzw. ist Gegenstand des HACCP-
Konzepts. Dieses ist in der der LGV detailliert beschrieben und auch
für das Rohwasser anzuwenden, das als Eingangsprodukt für die
Herstellung von Trinkwasser zu werten ist.
Absatz 3 gilt nicht für die Kategorie „Trinkwasserinstallationen in
Gebäuden“, die auch unter die Definition nach Abs. 1fällt.
Zudem schlagen wir eine andere Formulierung vor: „Schutzzonen,
Anlagen, Apparate und Einrichtungen zur Wasserversorgung müssen
nach den anerkannten Regeln der Technik festgelegt, eingerichtet,
betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der
Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Perso-
nen überwachen und unterhalten zu lassen. Sie ist aber auch dazu
verpflichtet, über die ganze Prozesskette hinweg, d.h. vom Rohwas-
ser bis zum Trinkwasser, durch risikobasierte Analysen den Zustand
des Wassers zu erfassen.“
Der Verweis in den 3 letzten Zeilen von Abs. 3 "vorbehalten bleiben
die Anforderungen an
die Grundwasserschutzzonen gemäss Bundesgesetz vom 24. Januar
1991 über den Schutz der Gewässer." ist erklärungsbedürftig, die
Bedeutung der Aussage unklar.
Staatskanzlei des Kantons 6.3 Der Begriff "Hygiene" ist zwar in der Definition des Codex Alimentari- ... Sie oder er führt in bestimmten Abständen eine Risikoanalyse Thurgau us umfassend, wird aber in der schweizerischen Lebensmittelgesetz- und Analysen des hygienischen, physikalischen und chemischen gebung nicht ebenso umfassend definiert. Art. 48 LGV definiert zwar Zustandes der Wasserressourcen durch. Die Schutzzonen der die Verpflichtungen des Lebensmittelsicherheitsverantwortlichen, Grund- und Quellwasserfassungen werden dabei berücksichtig; definiert aber Hygiene nicht. Insbesondere in der Verordnung, die den vorbehalten bleiben …
Begriff im Namen trägt (HyV), wird Hygiene auf die "mikrobiologische
Hygiene" reduziert.
Eine abschliessende Verpflichtung zur Analyse des "hygienischen
Zustands der Wasserressourcen" ist deshalb missverständlich.
In den Erläuterungen wird explizit auf die erforderliche Risikoanalyse
Bezug genommen. Eine Risikoanalyse geht über die Aufnahme des